Amt Franzburg-Richtenberg

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Hebammenhilfe erhalten


Volltext

Als schwangere Person haben Sie gesetzlichen Anspruch auf Hebammenhilfe. Die Hebammenhilfe wird Ihnen als versicherte Person als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, die Hebammen beziehungsweise Entbindungspfleger rechnen direkt mit den Krankenkassen ab.
Eine staatlich anerkannte Hebamme beziehungsweise ein staatlich anerkannter Entbindungspfleger kann Sie während der Schwangerschaft, Geburt und Nachsorge unterstützen. Sie können zum Beispiel folgende Leistungen in Anspruch nehmen: 

  • während der Schwangerschaft:
    • Vorsorgebegleitung in Zusammenarbeit mit der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt
    • Geburtsvorbereitung 
  • während der Geburt: 
    • Geburtshilfe
  • im Wochenbett: 
    • Wochenbettbetreuung der Mutter und des Kindes bis zu 12 Wochen nach der Entbindung
  • über das Wochenbett hinaus: 
    • Stillberatung
    • Ernährungsberatung
    • meist Rückbildungsgymnastik

Ihr neugeborenes Kind hat ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe. Dies kann der Fall sein, wenn Sie es zum Beispiel 

  • aufgrund einer Krankheit nicht ausreichend versorgen können oder
  • es zur Adoption freigeben.  
     

Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen bei der Hebamme oder dem Entbindungshelfer folgende Unterlagen vorlegen:

  • elektronische Gesundheitskarte
  • Mutterpass, soweit vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf

  • Kontaktieren Sie eine Hebamme oder einen Entbindungshelfer Ihrer Wahl und vereinbaren ein Kennenlerngespräch. 
  • Legen Sie Ihren Mutterpass und Ihre Krankenversichertenkarte vor. Die Hebamme beziehungsweise der Entbindungshelfer rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
     

Bearbeitungsdauer

Bei Anzeichen einer Schwangerschaft oder wenn eine Schwangerschaft gesichert besteht, können Sie sich an eine Hebamme oder einen Entbindungshelfer wenden.   


Fristen

Es gibt keine Frist. 


Hinweise (Besonderheiten)

Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, müssen Sie die Kostenübernahme vorab mit dieser klären.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

19.03.2026

Zuständigkeit

Finanzierung erfolgt über die Krankenkassen.


Zuständige Stelle(n)