Hebammenhilfe erhalten


Volltext

Als schwangere Person haben Sie gesetzlichen Anspruch auf Hebammenhilfe. Die Hebammenhilfe wird Ihnen als versicherte Person als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, die Hebammen beziehungsweise Entbindungspfleger rechnen direkt mit den Krankenkassen ab.
Eine staatlich anerkannte Hebamme beziehungsweise ein staatlich anerkannter Entbindungspfleger kann Sie während der Schwangerschaft, Geburt und Nachsorge unterstützen. Sie können zum Beispiel folgende Leistungen in Anspruch nehmen: 

Ihr neugeborenes Kind hat ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe. Dies kann der Fall sein, wenn Sie es zum Beispiel 


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen bei der Hebamme oder dem Entbindungshelfer folgende Unterlagen vorlegen:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Bei Anzeichen einer Schwangerschaft oder wenn eine Schwangerschaft gesichert besteht, können Sie sich an eine Hebamme oder einen Entbindungshelfer wenden.   


Fristen

Es gibt keine Frist. 


Hinweise (Besonderheiten)

Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, müssen Sie die Kostenübernahme vorab mit dieser klären.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fachlich freigegeben am

19.03.2026

Zuständigkeit

Finanzierung erfolgt über die Krankenkassen.


Zuständige Stelle(n)