Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:
Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.
Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:
Beschreibung der Sprengarbeiten nach
Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
sprengtechnische Daten, wie
Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1 000 m, insbesondere zu
Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
sofern erforderlich:
Berechnungs- und Planungsunterlagen
Sachverständigengutachten
Volltext
Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die verantwortliche Person muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).
Zuständigkeit
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Standorte Schwerin, Rostock, Stralsund und Neubrandenburg des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes zuständig.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.