Explosionsgefährliche Stoffe: Sprengung anzeigen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Bearbeitung der Anzeige


Formulare

Bitte verwenden Sie das Formular "Anzeige einer Sprengung".


Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:

Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:


Volltext

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die verantwortliche Person muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).


Zuständigkeit

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Standorte Schwerin, Rostock, Stralsund und Neubrandenburg des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes zuständig.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern


Hinweise (Besonderheiten)

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 504 - Stralsund - Fachgruppe Sprengstoffrecht
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt