Schlachtung: Weisungsbefugte verantwortliche Person für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim Schlachten benennen
Volltext
Wenn Sie
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.
Zudem kann derjenige, der
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen betreibt oder
Einrichtungen,
die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder
Einrichtungen, in denen Wirbeltiere zur Entnahme von Organen oder Geweben für nicht wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (Transplantation von Organen oder Geweben, Anlegen von Kulturen, Untersuchung isolierter Organe, Gewebe, Zellen) oder
zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
nicht gewerbsmäßig Zirkusbetriebe betreibt
durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Voraussetzungen
Wenn Sie
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
Einrichtungen, in denen
Wirbeltiere zu folgenden Zwecken verwendet werden: das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
Einrichtungen und Betriebe,
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Betriebe, die zur Benennung verpflichtet sind, teilen der zuständigen Behörde den weisungsbefugten Verantwortlichen sowie seine dieser Funktion zugrundeliegenden und diese begründenden Fähigkeiten und Fertigkeiten mit.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
05.02.2025
Zuständigkeit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte