Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen
Volltext
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.
Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.
Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.
Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen.
Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) über Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation
Gewerbeanmeldung
Voraussetzungen
Die bisherige Erlaubnisinhaberin oder der bisherige Erlaubnisinhaber der Gaststätte ist verstorben.
Sie möchten den Gaststättenbetrieb weiterführen und sind:
Ehefrau oder -mann
Lebenspartnerin oder -partner
minderjähriger Erbe
Sie verwalten den Gaststättenbetrieb begrenzt auf die Dauer von maximal 10 Jahren als:
Nachlassverwalterin und -verwalter
Nachlasspflegerin und -pfleger
Testamentsvollstreckerin und -vollstrecker
Fristen
Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen.
Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)