Gaststättengewerbe: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabenden anzeigen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

26.09.2025

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten. 


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Fortführung eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne eine nach § 45 befähigte Stellvertretung


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)


Fristen

Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen. 

Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen. 


Volltext

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.

Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.

Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.

Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen. 


Zuständigkeit

Gewerbeamt


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Ordnungsamt
Adresse
Garthofstraße 18
18461 Franzburg

Zuständiger Mitarbeiter

Herr N.-H. Mittag (Sachbearbeiter/-in Ordnungsamt/Gewerbeangelegenheiten)
Telefon 038322 54-136
Telefax 038322 54-703