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Waffenhandel: Erlaubnis beantragen


Handlungsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

21.12.2023

Volltext

Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.

Der Waffenhandel beinhaltet auch das

  • das Verleihen,
  • Versteigern,
  • Vermieten,
  • Verpfänden,
  • Verwahren oder
  • Befördern von Waffen und Munition.

Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Erhalten können die Erlaubnis

  • natürliche Personen (Einzelfirma)
  • juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.

Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.

Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis

  • der Volljährigkeit,
  • der Zuverlässigkeit,
  • der persönlichen Eignung und
  • der Fachkunde.

Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) /

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V


Ansprechpunkt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.

Ansprechpartner ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt


Verfahrensablauf

Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Prüfung der Voraussetzungen nach Antragseingang, falls erforderlich Abfrage weiterer Nachweise. Zusätzlich zur Abfrage der Zuverlässigkeit erfolgen u. a. Abfragen beim Gewerbezentralregister der Industrie- und Handelskammer, des Schuldnerverzeichnisses beim zuständigen Amtsgericht, ggf. bei weiteren zuständigen Waffenbehörden und die teilweise Unterrichtung dieser Behörden bei Erteilung der Erlaubnis. Mindestens eine persönliche Vorsprache (entweder zur Antragsabgabe oder zur Erteilung von Erlaubnissen) ist im Sinne des Waffengesetzes vonnöten.


    Formulare

    Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.

    Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

    Bearbeitungsdauer

    Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3  Monaten ausreichend sein.


    Zuständigkeit

    Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.


    Gebühr

    Verwaltungsgebühr
    EUR (VARIABEL)


    Erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung

    Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer

    Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Grundriss der Räumlichkeiten

    Lageplan der Räumlichkeiten

    Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung

    Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
    • Angaben zu Betriebs- und Geschäftsräumen mit Aufbewahrungskonzept

      Hinweise (Besonderheiten)

      Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

      Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

      Das Verbot des § 35 Abs. 3 WaffG bleib unberührt.


      Voraussetzungen

      Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.

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      Onlinedienste


      Zuständige Stelle(n)

      Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
      Adresse
      Lindenallee 61
      18437 Stralsund, Hansestadt
      Adresse
      Störtebekerstr. 30
      18528 Bergen auf Rügen, Stadt