Waffenhandel: Erlaubnis beantragen
Handlungsgrundlage(n)
- § 21 Waffengesetz (WaffG)
- § 21a Waffengesetz (WaffG)
- Tarifstelle 100.2 der Waffengewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaffGewKostVO M-V)
- § 2 Waffenrechtsausführungslandesverordnung (WaffRAusfLVO M-V)
- Waffengesetz (WaffG) § 36
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
21.12.2023Volltext
Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.
Der Waffenhandel beinhaltet auch das
- das Verleihen,
- Versteigern,
- Vermieten,
- Verpfänden,
- Verwahren oder
- Befördern von Waffen und Munition.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erhalten können die Erlaubnis
- natürliche Personen (Einzelfirma)
- juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) /
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Ansprechpunkt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.
Ansprechpartner ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Verfahrensablauf
Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:Prüfung der Voraussetzungen nach Antragseingang, falls erforderlich Abfrage weiterer Nachweise. Zusätzlich zur Abfrage der Zuverlässigkeit erfolgen u. a. Abfragen beim Gewerbezentralregister der Industrie- und Handelskammer, des Schuldnerverzeichnisses beim zuständigen Amtsgericht, ggf. bei weiteren zuständigen Waffenbehörden und die teilweise Unterrichtung dieser Behörden bei Erteilung der Erlaubnis. Mindestens eine persönliche Vorsprache (entweder zur Antragsabgabe oder zur Erteilung von Erlaubnissen) ist im Sinne des Waffengesetzes vonnöten.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:Bearbeitungsdauer
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Zuständigkeit
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Waffenbehörde des örtlich zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung
Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer
Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Grundriss der Räumlichkeiten
Lageplan der Räumlichkeiten
Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:- Angaben zu Betriebs- und Geschäftsräumen mit Aufbewahrungskonzept
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:Das Verbot des § 35 Abs. 3 WaffG bleib unberührt.
- Waffengesetz (WaffG) § 35
Voraussetzungen
Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt