Amt Franzburg-Richtenberg

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Übersetzer: Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Verfahrensablauf


Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium M-V


Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • eine Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses
  • ein Nachweis darüber, dass sich die Niederlassung oder der Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz befindet (nur für Antragsteller, die nicht aus einem EU-Staat oder EWR-Staat kommen)
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde über das Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters (Belegart:OB)
  • ein tabellarischer Lebenslauf
  • Erklärung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GDolmG (siehe Antragsformulare auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Rostock)

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

  • Nachweis zu Grundkenntnissen in der deutschen Rechtssprache
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf
  • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde
  • Alternativ sind Nachweise gemäß § 4 GDolmG (alternativer Befähigungsnachweis) vorzulegen. Hier sind spezielle Voraussetzungen zu beachten!

Volltext

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke können Urkundenübersetzer für das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern allgemein beeidigt werden. Die Übersetzer werden in das für jedermann einsehbare elektronische Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. 

Beeidigte Übersetzende dürfen die Bezeichnung „allgemein beeidigte Übersetzerin für... (Angabe der Sprache)“ oder „allgemein beeidigter Übersetzer für... (Angabe der Sprache)“ führen.


Zuständigkeit

Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, der auch die erforderlichen Auskünfte über den Ablauf des Verwaltungsverfahrens erteilt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  •  
  • ir die Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer gleichzeitig beantragt, entsteht eine Gebühr in Höhe von 170,00 €. Dolmetscher und Übersetzer, die bereits vor dem 01.01.2023 in M-V beeidigt waren, zahlen bei erstmaliger allgemeiner Beeidigung nach dem GDolmG und/oder dem ÜG M-V eine Gebühr in Höhe von 70,00 €.

Verwaltungsgebühr
150 EUR (FIX)

für die Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Übersetzenden

Verwaltungsgebühr
50 EUR (FIX)

zusätzlich für mehrere Sprachen

Verwaltungsgebühr
70 EUR (FIX)

für die erstmalige Allgemeine Beeidigung eines Übersetzenden, der bereits in Mecklenburg-Vorpommern vor dem 1. Januar 2023 allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden war (unabhängig von der Anzahl der Sprachen)

Verwaltungsgebühr
170 EUR (FIX)

für die gleichzeitig beantragte Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden und Übersetzenden

Verwaltungsgebühr
70 EUR (FIX)

für eine Ablehnung (Antragsbearbeitungsgebühr)


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Oberlandesgericht Rostock
Adresse
Wallstr. 3
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt