Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte, sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.
Gebühr
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen; exklusive der Kosten für das Führungszeugnis und dem Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Formulare
Den Antrag auf Verlängerung einer Reisegewerbekarte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder online beim Antragsassistenten.
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Volltext
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.
Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Erforderliche Unterlagen
Reisegewerbekarte
Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes