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Neuausstellung einer Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeuge, Segelflugzeuge und Freiballone beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

03.02.2026

Gebühr

Gebühr
35 EUR (FIX)

gemäß Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Volltext

Wenn Sie eine Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) besitzen, können Sie in folgenden Fällen eine Neuausstellung beantragen:

  • Sie haben Ihre Pilotenlizenz verloren.
  • Die Rückseite Ihrer Pilotenlizenz ist vollständig befüllt, sodass die Luftfahrtbehörde oder prüfende Personen keine weiteren Informationen eintragen können.

Auf der Rückseite der Pilotenlizenz ist Platz für verschiedene Vermerke, beispielsweise:

  • Gültigkeitszeiträume, mit Datum sowie Unterschrift oder Stempel der prüfenden Person

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine gültige Pilotenlizenz für 
    • Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), 
    • Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)),
    • Segelflugzeuge (SPL) oder
    • Freiballone (BPL).

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag zur Neuausstellung einer Pilotenlizenz
  • gegebenenfalls Verlusterklärung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel Auszug aus dem persönlichen Flugbuch 
     

Zuständige Stelle(n)