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News-Ticker


Neuausstellung einer Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln, Leichtluftfahrzeuge, Segelflugzeuge und Freiballone beantragen
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
03.02.2026
Gebühr
Gebühr
35 EUR (FIX)
gemäß Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Wenn Sie eine Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) besitzen, können Sie in folgenden Fällen eine Neuausstellung beantragen:
- Sie haben Ihre Pilotenlizenz verloren.
- Die Rückseite Ihrer Pilotenlizenz ist vollständig befüllt, sodass die Luftfahrtbehörde oder prüfende Personen keine weiteren Informationen eintragen können.
Auf der Rückseite der Pilotenlizenz ist Platz für verschiedene Vermerke, beispielsweise:
- Gültigkeitszeiträume, mit Datum sowie Unterschrift oder Stempel der prüfenden Person
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine gültige Pilotenlizenz für
- Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)),
- Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)),
- Segelflugzeuge (SPL) oder
- Freiballone (BPL).
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag zur Neuausstellung einer Pilotenlizenz
- gegebenenfalls Verlusterklärung
- gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel Auszug aus dem persönlichen Flugbuch
Zuständige Stelle(n)