Ihnen kann eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis ausgestellt werden, wenn Sie
keinen Gewinn erzielen wollen
Schusswaffen beziehungsweise Waffenteile herstellen, bearbeiten oder instandsetzen möchten
18 Jahre alt sind (unter 25 Jahre mit Gutachten)
Zuverlässig und persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sind
einen Sachkundenachweis besitzen
einen Nachweis über Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse erbringen
einen Nachweis über die Aufbewahrung vorlegen können
Volltext
Wenn Sie Waffen oder Munition herstellen, bearbeiten und instandsetzen wollen, ohne Gewinn zu erzielen, benötigen Sie die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis.
Die Waffenherstellungserlaubnis wird nur auf die beantragten Schusswaffen beziehungsweise Munitionsarten beschränkt.
Zur Beantragung benötigen Sie einen Reisepass oder Personalausweis, einen Sachkundenachweis, einen Nachweis über Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
Gebühr
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
Verfahrensablauf
Die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:zu Ihrer Person:
Vor- und Familienname
Geburtsdatum und -ort
Wohnort
Anschrift
bei Firmen auch Telefon oder Telefaxnummer
Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
zu Schusswaffen
Anzahl und Art
Kaliber
zu sonstigen Waffen
Anzahl und Art
zur Munition
Anzahl und Art
Kaliber
Die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte