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News-Ticker


Waffenherstellung (nichtgewerbsmäßig): Erlaubnis beantragen
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Voraussetzungen
Ihnen kann eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis ausgestellt werden, wenn Sie
- keinen Gewinn erzielen wollen
- Schusswaffen beziehungsweise Waffenteile herstellen, bearbeiten oder instandsetzen möchten
- 18 Jahre alt sind (unter 25 Jahre mit Gutachten)
- Zuverlässig und persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) sind
- einen Sachkundenachweis besitzen
- einen Nachweis über Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse erbringen
- einen Nachweis über die Aufbewahrung vorlegen können
Volltext
Wenn Sie Waffen oder Munition herstellen, bearbeiten und instandsetzen wollen, ohne Gewinn zu erzielen, benötigen Sie die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis.
Die Waffenherstellungserlaubnis wird nur auf die beantragten Schusswaffen beziehungsweise Munitionsarten beschränkt.
Zur Beantragung benötigen Sie einen Reisepass oder Personalausweis, einen Sachkundenachweis, einen Nachweis über Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
für die Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
Verfahrensablauf
Die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:zu Ihrer Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Wohnort
- Anschrift
- bei Firmen auch Telefon oder Telefaxnummer
- Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Reisepasses oder des Personalausweises
- zu Schusswaffen
- zu sonstigen Waffen
- zur Munition
Die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellungserlaubnis wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Waffenbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Waffenbehörde
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Zuständige Stelle(n)