Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen - Genehmigung: Wiedererteilung beantragen
Volltext
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr benötigen Sie eine Genehmigung.
Zum Gelegenheitsverkehr gehören:
Ausflugsfahrten
Ferienreisen
Fahrten mit Mietbussen
Die Genehmigung ist auf höchstens 10 Jahre befristet. Bevor Ihre befristete Genehmigung abläuft, können Sie einen entsprechenden Antrag auf Wiedererteilung bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde stellen. Auf Grundlage der neuen, wiederum befristeten Genehmigung können Sie Ihren Kraftomnibusbetrieb nahtlos weiterführen.
Antrag auf Wiedererteilung der Kraftomnibusgenehmigung mit Angaben zu
Name und Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers
Wohn- und Betriebssitz
bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort
Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse zur fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
Eigenkapitalbescheinigung, gegebenenfalls Zusatzbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate:
vom Unternehmen
der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter
der zur Führung der Geschäfte bestellten Person beziehungsweise Verkehrsleitung)
Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Fahrzeugliste
Nachweis der Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
Gewerbeanmeldung
Voraussetzungen
Sie sind oder waren als Unternehmerin oder Unternehmer bereits im Besitz einer Kraftomnibusgenehmigung.
Sie können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleisten.
Sie oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person sind zuverlässig.
Sie oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person sind fachlich geeignet.
Sie haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung in Deutschland.