Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
Fristen
Sie dürfen mit dem gewerbsmäßigen Handel, dem Transport von Vieh oder dem Betrieb einer Sammelstelle erst beginnen, wenn Sie dies vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.
Volltext
Sie müssen der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen, wenn Sie planen:
gewerbsmäßig mit Vieh zu handeln
im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh zu transportieren
eine Sammelstelle zu betreiben
Damit kommen Sie Ihrer Pflicht zur Zulassung von Betrieben nach.
Wenn Sie eine Sammelstelle betreiben wollen, geben Sie auch den Ort der Sammelstelle an.
Ebenso müssen Sie alle Änderungen Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde sofort mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben.
Zuständigkeit
Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Angaben zu:
Name und Anschrift
im Falle einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle
Zuständige Stelle(n)
Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Adresse Lindenallee 61 18437 Stralsund, Hansestadt Adresse Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt