Viehhandel, Viehtransport oder das Betreiben einer Sammelstelle vor Beginn der Tätigkeit anzeigen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

07.10.2025

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)


Fristen

Sie dürfen mit dem gewerbsmäßigen Handel, dem Transport von Vieh oder dem Betrieb einer Sammelstelle erst beginnen, wenn Sie dies vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt haben.


Volltext

Sie müssen der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen, wenn Sie planen:

Damit kommen Sie Ihrer Pflicht zur Zulassung von Betrieben nach.

Wenn Sie eine Sammelstelle betreiben wollen, geben Sie auch den Ort der Sammelstelle an.

Ebenso müssen Sie alle Änderungen Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde sofort mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben.


Zuständigkeit

Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)

Fachdienst 34 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt