Damit Sie den Waffenschein nach § 28 Waffengesetz (WaffG) erteilt bekommen, müssen Sie
mindestens 18 Jahre alt,
zuverlässig im Sinne von § 5 WaffG und
persönlich geeignet im Sinne von § 6 WaffG sein, sowie
die erforderliche Sachkunde gem. § 7 WaffG und
das waffenrechtliche Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachweisen.
Fristen
keine
Gebühr
Verwaltungsgebühr 175 EUR (FIX)
für die Ausstellung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen (Tarifstelle 9.1.36)
Verwaltungsgebühr 35 EUR (FIX)
für die Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson (Tarifstelle 9.1.57)
Volltext
Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.
Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.
Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.
Zuständigkeit
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Waffenbehörde zuständig.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass: als Kopie oder Foto
Sachkundenachweis: Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.
Bedürfnisnachweis: Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.
Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 1.000.000 – pauschal für Personen- und Sachschäden
Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition gemäß § 36 WaffG
Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)
Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind:
Bescheinigung des Arbeitgebers:
über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
mit Angaben, welche Waffe/n geführt werden soll/en (sofern bereits bekannt)
amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung bei Bewerbenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
Bei positiver Prüfung erteilt die Behörde den Waffenschein für das Bewachungsgewerbe.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des Waffengesetz (WaffG) erfüllt werden, die erforderlich sind, um den Waffenschein als Bewachungsunternehmen für das Bewachungspersonal zu erhalten.