Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

24.06.2025

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Voraussetzungen

Damit Sie den Waffenschein nach § 28 Waffengesetz (WaffG) erteilt bekommen, müssen Sie


Fristen

keine


Gebühr

Verwaltungsgebühr
175 EUR (FIX)

für die Ausstellung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen (Tarifstelle 9.1.36)

Verwaltungsgebühr
35 EUR (FIX)

für die Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson (Tarifstelle 9.1.57)


Volltext

Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte.

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.

Mitarbeitende, die aufgrund einer dienstlichen Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte.

Sind Sie angestellte Person im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.


Zuständigkeit

In Mecklenburg-Vorpommern ist die Waffenbehörde zuständig.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern


Erforderliche Unterlagen

Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind:


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 31.10 - Allgemeine Ordnung
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Störtebekerstr. 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt