Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.
Gebühr
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Waffenbehörde
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.
Voraussetzungen
Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen