Veranstaltungen: Ausnahmegenehmigung für die Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

16.10.2025

Volltext

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Waffenbehörde


Verfahrensablauf


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Zuständige Stelle(n)