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News-Ticker


Operationstechnische Assistenz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
Formulare
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben am
15.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Volltext
Die Berufsbezeichnungen der Operationstechnischen Assistentin (OTA) oder des Operationstechnischen Assistenten (OTA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt.
Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnische Assistentin oder als Operationstechnischer Assistent bestanden haben
- oder Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt wurde
- zuverlässig sind
- gesundheitlich geeignet sind
- über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern (Landesprüfungsamt für Heilberufe)
Zuständige Stelle(n)