Operationstechnische Assistenz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

15.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)


Fristen

Es gibt keine Frist.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)


Volltext

Die Berufsbezeichnungen der Operationstechnischen Assistentin (OTA) oder des Operationstechnischen Assistenten (OTA) sind in Deutschland gesetzlich geschützt.

Das bedeutet, dass Sie diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen, wenn Ihnen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben. Wenn Sie die Berufsqualifikation außerhalb von Deutschland erworben haben, beantragen Sie die Anerkennung sowie die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie arbeiten wollen.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:


Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern (Landesprüfungsamt für Heilberufe)


Zuständige Stelle(n)