Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin: Inbetriebnahme anzeigen
Volltext
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.02.2025
Zuständigkeit
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Zuständige Stelle(n)
Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz Adresse Heinrich-Heine-Straße 76 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt