Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin: Inbetriebnahme anzeigen


Volltext

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen


Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.


Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.


Hinweise (Besonderheiten)

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

14.02.2025

Zuständigkeit

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt