ausgefüllte Legitimationsprüfung nach Geldwäschegesetz und Abgabenordnung gemäß Formblatt
Nachweis einer ausreichenden Brand- und Sturmschadenversicherung
detaillierte Kostenanschläge von Baufirmen beziehungsweise Kostenschätzung durch Architekten, Ingenieure oder Wohnungsunternehmen
bei teilweiser gewerblicher Nutzung:
Grundrisse mit Angaben zur Größe der Gewerbefläche
bei umfangreichen baulichen Maßnahmen:
Grundriss, Schnitte oder Ansichten vom aktuellen Bestand sowie von der Planung
Wohnflächenberechnungen
aktuelle Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen und „DAWI-De-minimis“-Beihilfen
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen:
Bestätigung der Belegenheitsgemeinde gemäß Formblatt
Voraussetzungen
Sie müssen Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken bzw. Erbbauberechtigter sein.
Sie haben die Modernisierungsmaßnahme noch nicht begonnen.
Ihre Wohnung muss hauptsächlich als Wohnraum genutzt werden.
Ihre geplante Modernisierungsmaßnahme erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:
Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnungen und Wohngebäuden,
Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
Einsparung von Energie und Wasser,
Reduzierung von Kohlendioxid-Emissionen,
Abbau von Mobilitätsbarrieren (barrierefreies Wohnen),
Nachrüstung von Personenaufzügen, Liften oder anderen mechanischen vertikalen Personenbeförderungssystemen,
Einbau von Smart-Home-Technik,
Errichtung von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.
Das beantragte Darlehen muss mindestens 20.000 Euro betragen.
Das Darlehen ist auf höchstens 120.000 Euro je Wohnung begrenzt.
Verfahrensablauf
Sie reichen den ausgefüllten Antrag in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde ein.
Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid und den Darlehensvertrag, in dem die Höhe des bewilligten Darlehens und die Aus- und Rückzahlungsbedingungen stehen.
Sie dürfen vor Antragstellung in der Regel noch nicht mit der Modernisierungsmaßnahme begonnen haben. Sie können bei der Bewilligungsbehörde jedoch einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen.
Wenn Sie das Darlehen in Anspruch nehmen, gehen Sie bestimmte Verpflichtungen ein (zum Beispiel: Zweckbindung, Belegungsbindung, Mietpreisbindung).
Wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen, kann dies strafrechtliche Folgen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) haben.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern