Amt Franzburg-Richtenberg

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Mehr Informationen

News-Ticker

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Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

29.05.2026;03.02.2025

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

;

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"


Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • die Messungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lassen.
  • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen oder erstellen lassen.

Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren.


Volltext

Wenn Sie eine Anlage betreiben, in der flüchtige, organische Lösemittel (volatile organic compounds, VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen regelmäßig messen lassen.

Typische Einsatzgebiete sind beispielsweise

  • KFZ-Lackierereien,
  • Druckereien oder
  • Textilreinigungen.

Die Einzelmessungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person durchführen lassen. Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen.

Sie können ausnahmsweise auf Einzelmessungen verzichten, wenn Ihre Anlage zur Überwachung der Emissionen bereits mit einer kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtung ausgestattet ist.


Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine Anlage, in der flüchtige, organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.
  • Sie führen eine im Anhang II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.
  • Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem gesetzlichen Schwellenwert.
  • Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert.
  • Sie haben Ihre Anlage neu in Betrieb genommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
    • Messplanung
    • Messergebnis
    • verwendete Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Verfahrensablauf

  • Zuerst prüfen Sie, ob Ihre Anlage unter die Lösemittelverordnung fällt. Sie finden eine Liste aller betroffenen Anlagen in Anhang I der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV).
  • Anschließend prüfen Sie, ob auch die an Ihrer Anlage ausgeführten Tätigkeiten von der Lösemittelverordnung erfasst werden. Sie finden eine Liste der betroffenen Tätigkeiten in Anhang II der 31. BImSchV.
  • Falls Ihre Anlage und die ausgeführten Tätigkeiten erfasst sind, prüfen Sie, ob der Verbrauch der von Ihnen verwendeten organischen Lösemittel die gesetzlichen Schwellenwerte überschreitet.
  • Liegt der Lösemittelverbrauch über dem Schwellenwert, müssen Sie die Lösemittelemissionen regelmäßig durch Einzelmessungen prüfen lassen.
  • Die Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person durchführen lassen. Welches Messinstitut für die erforderliche Messung akkreditiert ist, erfahren Sie auf der Internetseite "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa).
  • Sie wenden sich an ein Messinstitut oder an eine sachverständige Person, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder die sachverständige Person die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Anlage.
  • Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und diesen 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren.
  • Auf Verlangen müssen Sie den Messbericht der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt