Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen einreichen


Formulare


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

29.05.2026;03.02.2025

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Zuständigkeit

Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"


Hinweise (Besonderheiten)

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:


Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren.


Volltext

Wenn Sie eine Anlage betreiben, in der flüchtige, organische Lösemittel (volatile organic compounds, VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen regelmäßig messen lassen.

Typische Einsatzgebiete sind beispielsweise

Die Einzelmessungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person durchführen lassen. Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen.

Sie können ausnahmsweise auf Einzelmessungen verzichten, wenn Ihre Anlage zur Überwachung der Emissionen bereits mit einer kontinuierlich aufzeichnenden Messeinrichtung ausgestattet ist.


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen


Verfahrensablauf


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Badenstr. 18
18439 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Fachgebiet 44.20 - Umweltschutz
Adresse
Heinrich-Heine-Straße 76
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt