Explosionsgefährliche Stoffe: Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz melden
Volltext
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verlangt besondere Sicherheitsmaßnahmen. Explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:
Explosivstoffe wie
Schwarzpulver
Nitroglycerin
pyrotechnische Sätze
pyrotechnische Gegenstände
Zünd- und Anzündmittel
Wenn Sie einen Betrieb leiten, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese vertreibt, müssen Sie eine verantwortliche Person oder mehrere verantwortliche Personen bestellen. Die bestellten Personen sind die einzigen, die mit den explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen. Die Anzahl richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und dem Umfang Ihrer Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Als verantwortliche Person können Sie bestellen:
sich selbst
Leiterin oder Leiter einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
Aufsichtsperson einer Betriebsabteilung
Sprengberechtigte
Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
Person, die explosionsgefährliche Stoffe transportiert oder in Empfang nimmt
Die Person, die Sie bestellen, braucht einen behördlichen Befähigungsschein, der nicht älter als 5 Jahre sein darf.
Der Befähigungsschein setzt voraus:
Sachkunde
Zuverlässigkeit
persönliche Eignung
Sie teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit:
Namen
Anschrift
Geburtsdatum
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung können Sie durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen.
Das Erlöschen einer Bestellung müssen Sie ebenfalls melden.