Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen: Anerkennung beantragen
Volltext
Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Prüfstelle kann aus einer
Sachverständigenorganisation oder
nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.
Die Anerkennung der Prüfstelle erfolgt über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).
Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Organisationsstrukturen
erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
Lebensläufe
Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
Tätigkeitsnachweis
für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000,00 Euro
Freistellungserklärung (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
Voraussetzungen
Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Die Prüfstelle muss insbesondere:
unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
Organisationsstrukturen,
mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
eine ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Anerkennung schriftlich stellen. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren nach den Bestimmungen des Bayerischen Kostengesetzes an.
Auskünfte zu den Kosten erhalten Sie bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).