Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die Entscheidung über Ausnahmen für Veranstaltungen, bei denen Kinder beschäftigt werden. Verlängerung der Ausnahme: 50 % der vorgenannten Gebühren
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit können Sie in Textform stellen. Das Verfahren ist wie folgt:
Füllen Sie den Antrag aus.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen
schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten,
die ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate) und
die Bescheinigung der Schule bei.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet, ob der Antrag bewilligt werden kann.
Sollten Informationen oder Unterlagen fehlen, wird die zuständige Stelle diese bei Ihnen anfordern.
Der vollständige Antrag sollte rechtzeitig - mindestens 14 Tage vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
Unvollständig eingereichte Anträge können nicht beschieden werden; gegebenenfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags.
Abschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid durch die zuständige Stelle.
Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend der Tatumstände nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.
Volltext
Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:
Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind
Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden.
Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder.
Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:
Theatervorstellungen
Musikaufführungen
Werbeveranstaltungen
Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
Film- und Fotoaufnahmen
Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:
bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre
bis zu 4 Stunden täglich
in der Zeit zwischen 10.00 und 23.00 Uhr
bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
für Kinder von 3 bis 6 Jahren
bis zu 2 Stunden täglich
in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr
für Kinder über 6 Jahren
bis zu 3 Stunden täglich
in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr
Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie müssen vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit des Kindes zu schützen und eine nachteilige körperliche und seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen.
Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern:
in Kabaretts
in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
in Vergnügungsparks
auf Kirmessen
auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen
Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt.
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.
Zuständigkeit
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern