Veranstaltungen: Ausnahmegenehmigung für die Mitwirkung von Kindern beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

10.07.2024;18.06.2024

Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Entscheidung über Ausnahmen für Veranstaltungen, bei denen Kinder beschäftigt werden. Verlängerung der Ausnahme: 50 % der vorgenannten Gebühren


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Landesamt für Gesundheit und Soziales


Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit können Sie in Textform stellen. Das Verfahren ist wie folgt:


Volltext

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. 

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: 

Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht oder beim Amt für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. 
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 
 


Zuständigkeit

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern


Hinweise (Besonderheiten)

Sie dürfen das Kind erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. Die Beschäftigung von Kindern ohne behördliche Bewilligung ist verboten und kann entsprechend den Tatumständen nach den Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet werden.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Dezernat LAGuS 504 - Stralsund
Adresse
Frankendamm 17
18439 Stralsund, Hansestadt