Bildung und Teilhabe: Leistungen bei Bezug von Grundsicherungsgeld beantragen
Volltext
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepakets können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden bei Bezug von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Das Grundsicherungsgeld zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.
Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15,00 EUR gefördert.
Bis maximal zum 25. Lebensjahr:
Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit 2 pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
Für ergänzende angemessene außerschulische Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in der Kindertagespflege werden gezahlt.
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren, die Grundsicherungsgeld erhalten.
Die anspruchsberechtigte Person besucht eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
Im Einzelfall können Sie auch ohne Bezug von Grundsicherungsgeld einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Das ist möglich, wenn Sie Ihre Bildungs- und Teilhabedarfe nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen oder Vermögen Ihrer Familie decken können. Ihr zuständiges Jobcenter oder Sozialamt prüft den Anspruch.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Antragssteller für Leistungen von Bildung und Teilhabe, die Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach dem SBG II beziehen, wenden sich bitte an den Eigenbetrieb Jobcenter.
Antragssteller für Leistungen von Bildung und Teilhabe, die folgende Leistungen erhalten
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- Asylbewerberleistung nach AsylbLG
wenden sich bitte an den Landkreis Vorpommern-Rügen.
Kontaktdaten Landkreis Vorpommern-Rügen: Telefonnummer 03831 115
E-Mailadresse: but@lk-vr.de.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Formulare
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
10.09.2026;18.02.2026
Zuständigkeit
Jobcenter
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Antragssteller für Leistungen von Bildung und Teilhabe, die Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld) nach dem SGB II beziehen, wenden sich bitte an den Eigenbetrieb Jobcenter.