für die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Volltext
Luftfahrtveranstaltungen sind wegen der erhöhten Verkehrsdichte und einer Vielzahl von Besucherinnen und Besuchern mit besonderen Gefahren verbunden. Sie müssen daher akribisch geplant, penibel durchgeführt und streng kontrolliert werden.
Die zuständige Luftfahrtbehörde prüft, ob das Programm und die Teilnehmenden die Gewähr für eine sichere Durchführung der Veranstaltung bieten und regeln im Fall der Veranstaltungsgenehmigung notwendige Sicherheits- und Lärmschutzvorkehrungen.
Während der Veranstaltung kontrolliert die Luftfahrtbehörde die Einhaltung dieser Vorgaben.
Sie benötigen keine Genehmigung für Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht-motorbetriebene Luftsportgeräte im Rahmen einer bereits erteilten Aufstiegserlaubnis teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie benötigen keine Genehmigung für Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht-motorbetriebene Luftsportgeräte im Rahmen einer bereits erteilten Aufstiegserlaubnis teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Genehmigung einer Veranstaltung mit Luftfahrzeugen per Post beantragen:
Reichen Sie mit Ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Stelle führt eine Prüfung Ihres Antrags durch.
Es wird geprüft, ob das Programm und die Teilnehmenden eine sichere Durchführung der Veranstaltung gewährleisten.
Nach Prüfung der Unterlagen, entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie eine Genehmigung zur Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erhalten.
Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid (per Post oder gegebenenfalls über das Serviceportal der zuständigen Stelle).
Die zuständige Stelle regelt im Fall der Veranstaltungsgenehmigung notwendige Sicherheits- und Lärmschutzvorkehrungen.
Während der Veranstaltung kontrolliert die zuständige Stelle die Einhaltung dieser Vorgaben.
Voraussetzungen
Als Veranstalterin oder Veranstalter haben Sie eine Veranstaltenden-Haftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Drittschäden abgeschlossen.
Die Luftfahrtveranstaltung gefährdet die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht.
Zuständigkeit
Luftfahrtbehörde
Erforderliche Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag zur Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung
Einwilligung der oder des Flugplatzbetreibenden (sofern nicht die oder der Veranstaltende zugleich Flugplatzbetreibende oder Flugplatzbetreibender ist)
Außerhalb eines Flugplatzes liegende Luftfahrtveranstaltung:
Nachweis des Benutzungsrechts
Skizze des in Aussicht genommenen Geländes mit Angabe seiner Abmessungen und ein Gutachten über seine Eignung
Karte im Maßstab 1:25000
Lageplan im Maßstab 1:1500 bis 1:5000 mit eingezeichnetem Veranstaltungsgelände. In den Plan sind Abmessungen des Veranstaltungsgeländes, Start und Landeflächen, die Standorte der Rettungskräfte und der Ärztin beziehungsweise des Arztes sowie Parkplätze und die Absperrungen einzuzeichnen.
Programm der Veranstaltung einschließlich Flugprogramm
Flugsicherungsangaben (Beschreibung des für die Luftfahrtveranstaltung benötigten Luftraumes oder Streckenführung
Auf Verlangen der zuständigen Stelle:
Sicherheitskonzept einschließlich Notfallplanung
Flugbetriebsanweisung der veranstaltungsleitenden Person
Namen und Luftfahrerscheine oder amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine der beteiligten Luftfahrzeugführenden
Vereinbarungen des Veranstaltenden mit den Luftfahrenden, Luftfahrtunternehmen, sonstigen an den Flugvorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten und mit den Haftpflicht und Unfallversicherten
Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung
Nachweis der Bodenunfallversicherung
Nachweis über stetige Flugübungen der teilnehmenden Kunstflugpilotinnen und Kunstflugpiloten
Gutachten über die Eignung des Veranstaltungsgeländes