für die Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang, einschließlich der Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
Volltext
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.
Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.
Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:
Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
Böllerpulver zum Böllerschießen
Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4
Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.
Zuständigkeit
Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte
Voraussetzungen
Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
Sie sind zuverlässig.
Sie sind persönlich geeignet.
Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
weil Sie Jägerin oder Jäger sind
weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.