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Schlachtung: Amtliche Fleischuntersuchung bei Hausschlachtung anmelden


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

26.04.2022

Zuständigkeit

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und der kreisfreien Städte


Fristen

3 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

pro Tier für amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen


Formulare

Formulare: keine 
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: ja
 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzungen

Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)


Verfahrensablauf

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde: 

  • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 
  • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 
  • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. 
  • Die Anmeldung hat 3 Tage vor der Schlachtung unter Angabe des in Aussicht genommenen Ortes und Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Volltext

Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde: 

  • zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 
  • zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 
  • im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. 
  • Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

keine


Bearbeitungsdauer

unverzüglich


Zuständige Stelle(n)

Fachgebiet 34.30 - Lebensmittelüberwachung / Fleischhygiene
Adresse
Lindenallee 61
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt