Damit Sie die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ablegen können, müssen Sie dafür einen Zulassungsantrag stellen. Um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die Gesellenprüfung bereits abgelegt haben, oder entsprechende Berufspraxis besitzen.
Durch die Meisterprüfung wird festgestellt
ob Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben können
selbstständig führen können,
sowie Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden können.
Die Meisterprüfung besteht aus 4 Prüfungsteilen, in denen folgende Kenntnisse geprüft werden:
praktische
theoretische fachliche,
betriebswirtschaftliche
sowie arbeitspädagogische Kenntnisse.
Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis und dürfen den Meistertitel führen. Mit Erlangung des Meistertitels dürfen Sie ebenfalls den Titel Bachelor Professional führen.
Sollten Sie einen Teil der Prüfung nicht bestehen, können Sie diesen bis zu 3-mal wiederholen.
Voraussetzungen
Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen, bestanden haben
Oder Sie haben die Prüfung in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden
Oder Sie besitzen eine Gleichwertigkeitsfeststellung für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk
Oder Sie haben eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden und Sie haben in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt
Die Dauer der Berufstätigkeit liegt je nach Beruf bei maximal 3 Jahren.
1-jährige Fachschule wird mit einem Jahr als Berufstätigkeit angerechnet
Mehrjährige Fachschulen werden mit 2 Jahren als Berufstätigkeit angerechnet
Ihnen wird die Zeit der praktischen Tätigkeit in folgenden Fällen angerechnet: Wenn Sie in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem Sie die Meisterprüfung ablegen wollen,
selbständig, als Werkmeister oder Werkmeisterin, tätig gewesen sind,
in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind
eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nachweisen
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ablegen möchten, sollten Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle informieren und sich entsprechend auf die Prüfung vorbereiten. In der Regel ist die Handwerkskammer zuständig.
Um zugelassen zu werden, müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen
Zur Zulassung müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen
Die Meisterprüfung besteht aus 4 Teilen:
Teil 1: die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Arbeiten
Teil 2: die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk
Teil 3: die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
Teil 4: die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
Die Prüfung wird vom Meisterprüfungsausschuss, abgenommen und bewertet. Der Meisterprüfungsausschuss ist die staatliche Prüfungsbehörde am Sitz der zuständigen Handwerkskammer.
Nach bestandener Meisterprüfung dürfen Sie den Meistertitel führen und erhalten ein Zeugnis darüber
Wenn Sie einen Prüfungsteil nicht bestehen, können Sie diesen Prüfungsteil bis zu 3-mal wiederholen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Gebühr
Gebühr EUR (VARIABEL)
Durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehen Gebühren sowie eventuell weitere Kosten. Kammerabhängig können diese gegebenenfalls von der zuständigen Kammer getragen werden.
Für die Zulassung zum Meisterprüfungsverfahren können je nach zuständiger Kammer ebenfalls Kosten entstehen. Informationen zu den Kosten können Sie bei Ihrer zuständigen Kammer in Erfahrung bringen.
Zuständigkeit
Handwerkskammer
Erforderliche Unterlagen
Nachweis über bestandene Gesellenprüfung
oder Nachweis mehrjähriger Berufserfahrung in diesem Handwerk
Abhängig von der zuständigen Stelle: möglicherweise weitere Unterlagen notwendig