Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.
Volltext
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Bearbeitungsdauer
Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Zuständigkeit
An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln:
Voraussetzung: Das Kind war bisher nicht in Deutschland (im Inland) wohnhaft. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.
War die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft (z. B. auch als Kind)?
Bei "Ja"
zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klicken Sie auf "Weiter mit dem örtlichen Standesamt"
Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit dem Standesamt I in Berlin (Auslandsstandesamt)"
Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.
Gebühr EUR (VARIABEL)
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die Beurkundung einer Geburt durch das örtliche Standesamt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Voraussetzungen
Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
Antragsberechtigte sind
die einzutragende Person selbst
deren Eltern
deren Kinder
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland
Erforderliche Unterlagen
vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
Ausweise der Eltern
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
oder Staatsangehörigkeitsausweis
wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.