Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz: Nachbeurkundung beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

03.09.2025

Verfahrensablauf

Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

Welches Standesamt ist zuständig?

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.


Volltext

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.


Bearbeitungsdauer

Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.


Hinweise (Besonderheiten)

keine


Zuständigkeit

An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln:

Voraussetzung: Das Kind war bisher nicht in Deutschland (im Inland) wohnhaft. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

War die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft (z. B. auch als Kind)?


Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

für die Beurkundung einer Geburt durch das örtliche Standesamt


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzungen


Erforderliche Unterlagen

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.


Zuständige Stelle(n)

Standesamt I Berlin
Adresse
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin, Stadt