Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der einschlägigen Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Verwaltungsgebühr EUR (VARIABEL)
für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe durch das örtliche Standesamt. Die Festsetzung aus dem zur Verfügung stehenden Rahmen richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Prüfung ausländischen Rechts erforderlich ist. In Einzelfällen ist auch eine Beurkundung ohne vertiefte Prüfung ausländischen Rechts möglich.
Verwaltungsgebühr 80 EUR (FIX)
für die Nachbeurkundung beim Standesamt I in Berlin (Auslandsstandesamt), wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist
Verwaltungsgebühr 125 EUR (FIX)
für die Nachbeurkundung beim Standesamt I in Berlin (Auslandsstandesamt), wenn für eine Person ausländisches Recht zu beachten ist
Verwaltungsgebühr 170 EUR (FIX)
für die Nachbeurkundung beim Standesamt I in Berlin (Auslandsstandesamt), wenn für beide Personen ausländisches Recht zu beachten ist
Zuständigkeit
An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.
War die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft (z. B. auch als Kind)?
Bei "Ja"
zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
Klicken Sie auf "Weiter mit dem örtlichen Standesamt"
Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit dem Standesamt I in Berlin (Auslandsstandesamt)"
In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
Hinweise:
Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.
Voraussetzungen
Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
Fristen
Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Erforderliche Unterlagen
Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
bei Geburt der Eheleute im Ausland:
Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein
Ansprechpunkt
das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag beziehungsweise das Standesamt, wo der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist
für Personen ohne Inlandswohnsitz: Standesamt I in Berlin