- Die Festsetzung aus dem zur Verfügung stehenden Rahmen richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Prüfung ausländischen Rechts erforderlich ist.
- In Einzelfällen ist auch eine Beurkundung ohne vertiefte Prüfung ausländischen Rechts möglich.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
Fristen
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
Sind beide verpartnerte Personen verstorben, können auch deren Kinder oder Eltern den Antrag stellen.
Volltext
Wenn Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie diese nachträglich in ein deutsches Lebenspartnerschaftsregister eintragen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, die Lebenspartnerschaft nachbeurkunden zu lassen.
Die im europäischen Ausland ausgestellten Urkunden zur Lebenspartnerschaft werden innerhalb der Europäischen Union (EU) anerkannt. Außerhalb der EU ausgestellte Urkunden brauchen in der Regel eine Apostille oder eine Legalisation.
Eine Nachbeurkundung ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie von einem deutschen Standesamt Lebenspartnerschaftsurkunden erhalten möchten.
Wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde, kann sie in Deutschland nur nachbeurkundet werden, wenn mindestens eine der verpartnerten Personen
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
in Deutschland als Flüchtling oder als staatenlos anerkannt ist.
Antragsberechtigt sind Sie als eine der verpartnerten Personen. Zuständig ist das Standesamt an Ihrem aktuellen oder letzten Wohnsitz. Haben Sie noch nie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zuständigkeit
zuständig: Standesamt des aktuellen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland
gab es noch nie einen Wohnsitz in Deutschland, ist Standesamt I in Berlin zuständig
Erforderliche Unterlagen
ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde
Geburtsurkunde für jede verpartnerte Person
Personalausweise oder Reisepässe beider verpartnerter Personen
bei vorangegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften
beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters mit Auflösungsvermerk oder
Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungs- beziehungsweise Aufhebungsurteil oder
Sterbeurkunde
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
gegebenenfalls beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation)