Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:
Steuerhinterziehung: der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
illegale Arbeitnehmerüberlassung: der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
Leistungsmissbrauch: der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
illegale Ausländerbeschäftigung: der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer: Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz: der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
Verstöße gegen die Gewerbeordnung: die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Verstöße gegen die Handwerksordnung: Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
aus Gefälligkeit,
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.
Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Partner bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit sind:
die für unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen im Bereich Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
die Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung,
die Finanzbehörden,
die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte,
die Polizeivollzugsbehörden,
die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sowie
die Träger der Renten und Sozialversicherung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
03.02.2020
Zuständigkeit
Hinweise zur Schwarzarbeit können Sie direkt beim Hauptzollamt Stralsund melden, oder wenn Sie Fragen zur Thematik Schwarzarbeit haben, wenden Sie sich bitte an:
Landkreise und kreisfreie Städte, Gewerbeämter/Ordnungsämter (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtlichen Verstößen)
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V
Referat 410 (unerlaubte handwerkliche Tätigkeiten und gewerberechtliche Verstößen) Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin