Förderung: Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen
Volltext
Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Vorhaben, die der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasen dienen. Dieses kann durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung realisiert werden, sofern dabei 30 Prozent an Treibhausgasen eingespart werden.
Gefördert werden:
Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen
Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen
investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können:
Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns,
Kirchen/Religionsgemeinschaften und
Vereine, Verbände und Stiftungen
sein, sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Sinne einer Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe der Zuweisung auf einen in den Förderhöhenmerkblättern benannten prozentualen Maximalanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuweisung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Ausnahmefall können bis zu 70 Prozent bezuschusst werden.
Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes für den Zweckbindungszeitraum
Behördliche Genehmigungen
Datenblatt Klimaschutzindikatoren
Formblatt Ausgabenansätze in EUR (Kommunen)
Bei kommunalen Antragstellern die Datenauswertung aus RUBIKON
Kostenvoranschlag, Angebot, Kostenschätzung o. ä.
Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten
Belege (Anträge, Zuwendungsbescheide) über die Förderung durch andere öffentliche Stellen
Gegebenenfalls ist nach Aufforderung durch das Landesförderinstitut das Ergebnis einer Klimaverträglichkeitsprüfung mit den Bestandteilen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ für Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto bzw. einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr zum Antrag beizubringen.
Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass
das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird,
die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20.000,00 EUR betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2.000,00 EUR,
sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei
der Begünstigte mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen kann,
mit dieser Bestätigung aber weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet wird und im Fall der Ablehnung des Antrages keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern bestehen und
die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und
die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn, d.h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.
Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Bei Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto Investitionssumme bzw. ab einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung (Klimaneutralität und Klimaresilienz) vorgenommen werden. Das Ergebnis für solche Infrastrukturvorhaben ist nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde gesondert nachzuweisen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern