Förderung: Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen


Volltext

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Vorhaben, die der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasen dienen. Dieses kann durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung realisiert werden, sofern dabei 30 Prozent an Treibhausgasen eingespart werden. 

Gefördert werden:

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können:

sein, sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Sinne einer Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe der Zuweisung auf einen in den Förderhöhenmerkblättern benannten prozentualen Maximalanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuweisung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Ausnahmefall können bis zu 70 Prozent bezuschusst werden.


Handlungsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und erforderliche Anlagen: 

Gegebenenfalls ist nach Aufforderung durch das Landesförderinstitut das Ergebnis einer Klimaverträglichkeitsprüfung mit den Bestandteilen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ für Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto bzw. einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr zum Antrag beizubringen. 

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.


Voraussetzungen

Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)


Verfahrensablauf

Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn, d.h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.

Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.


Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein


Hinweise (Besonderheiten)

Bei Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto Investitionssumme bzw. ab einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung (Klimaneutralität und Klimaresilienz) vorgenommen werden. Das Ergebnis für solche Infrastrukturvorhaben ist nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde gesondert nachzuweisen.  


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern


Fachlich freigegeben am

15.04.2024

Zuständigkeit

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern


Zuständige Stelle(n)

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Adresse
Werkstraße 213
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
0385 63630