Förderung: Zuschuss für Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land gewährt zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, tiergerechten, multifunktionalen sowie witterungsangepassten Landwirtschaft für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen. Die Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes, insbesondere der Emissionsminderung, stehen dabei besonders im Fokus.
Gegenstand der Förderung:
Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte sowie deren Vorbereitung für den Erstverkauf
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere tierartgerechtere Haltungsverfahren
Bewässerungsanlagen mit wassersparender Technik
Umwelt und Klimaschutzmaßnahmen
Frostschutzberegnungsanlagen, Hagelschutz und Starkregenschutz in Sonderkulturen
Nebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Betreuung und Beratung
Zuwendungskatalog
Unterstützung von langlebigen Investitionen in der Tierhaltung und/oder arbeitsintensiven Bereichen der Pflanzenproduktion:
Milchviehhaltung, einschließlich Aufzuchtrinder
Schweinehaltung (Sauen, Aufzucht, Mast)
Legehennenhaltung ökologisch
Legehennenhaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: Mobilställe oder Stallneubauten mit einer Tierzahl von maximal 12.000 je Gebäude bei Einhaltung der baulichen Bedingungen nach Tierschutzlabel des deutschen Tierschutzbundes (Premiumstufe)
Mastgeflügelhaltung ökologisch
Mastgeflügelhaltung konventionell, dabei gilt für Stallneubauten: nur Mobilställe
Haltung von Schafen, Ziegen, Mastrindern, Mutterkühen, Jungrindern, Pferden und sonstigen Tieren
Gartenbau (Gemüse, Obst, Zierpflanzen)
Kartoffelproduktion
Maschinen und Technik für den Innenbereich z.B. Futtermischwagen für Totalmischrationen, Sortier- und Verpackungsanlagen für die Kartoffel-, Obst- oder Gemüseproduktion
Im Fall von Stallbauinvestitionen sind die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen (Anlage 1 der Richtlinie).
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen. Diese gelten dann als erfüllt,
wenn der Betrieb ökozertifiziert ist oder
wenn ein mit Gülle wirtschaftender Betrieb einen Nachweis über neun Monate Lagerkapazität für Gülle, Jauche und Gärreste (inklusive des mit der zur Förderung beantragten Maßnahme zusätzlich produzierten Wirtschaftsdüngeranfalls) erbringt oder
wenn ein mit Festmist wirtschaftender Betrieb einen Nachweis über eine Lagerkapazität von fünf Monaten für Festmist erbringt oder
wenn ein Gartenbaubetrieb aufgrund der Investitionsmaßnahmen deutlich Energie einspart, wie z.B. mit dem Neubau energiesparender Gewächshäuser, Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen sowie Steuer- und Regeltechnik oder
wenn bei Investitionen in Bewässerungsanlagen eine Wassereinsparung von mindestens 25 % (50% bei Einstufung des Wasserkörpers niedriger als gut) erreicht wird beziehungsweise bei der Erstanschaffung nur wassersparende Technik zum Einsatz kommt,
wenn die Anforderungen z. B. in der Anlage 2 der AFP-Richtlinie (spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz) erfüllt werden.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen, Hagel- und Starkregenschutz für Sonderkulturen sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.
Zuwendungen für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK):
Emissionsminderung in Stallbauten (Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, Verkleinerung Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung)
Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger sowie Festmistlagerstätten
Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger in tierhaltenden Betrieben
Ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz (geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme insbesondere im Freiland für Sonderkulturen; Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen, „Biobett“ Systeme zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen)
Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft:
zur Aufbringung von Wirtschaftsdüngern (Injektionsgeräte für die Ausbringung von Gülle, Gärresten, Jauche und Sickersaft ohne Tankwagen; angebaute Geräte zur Direkteinarbeitung; Schleppschuhverteiler, Verschlauchungssysteme). Die Geräte müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.
Zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Spritz- und Sprühgeräte für den Obst-, Garten- und Weinbau mit Auffangtanks und geringer Abdrift)
Pflanzenschutztechnik mit Sensorensteuerung, automatischer Teilbreitenschaltungassistenten, Mehrkammersysteme oder Direkteinspeisung zur gezielten teilflächenspezifischer Ausbringung)
Spritz-und Sprühgeräte für den Obst-, Hopfen-, Garten- und Weinbau mit geschwindigkeitsabhängiger Regelung der Ausbringungsmenge, automatischer Innenreinigung und sensorengesteuerter Reihenabschaltung.
Selbstfahrer sind nicht zuwendungsfähig.
Zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (GPS, Ultraschall, optische Sensoren) verfügen. Geräte mit einer mechanischen Reihenführung sind nicht förderfähig.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind landwirtschaftliche Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und die die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen. Dazu gehören auch Imkereien sowie Wanderschäfereien.
Antragsteller auf Zuwendungen müssen die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen.
Wie wird gefördert?
65 % Zuwendung:
Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz
Nachrüstung von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger in tierhaltenden Betrieben
Nachrüstung von Abluftreinigungsanlagen
50 % Zuwendung:
Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz; Nachrüstungsmaßnahmen in Sällen (auch Schweine) zur Emissionsminderung (Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung)
40 % Zuwendung:
bei Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 der Richtlinie erfüllen
Investitionen in Frostschutz, Hagel- und Starkregenschutz für Sonderkulturen
Emissionsminderung (Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger mit fester Abdeckung, Festmistlagerstätten; die Mindestlagerkapazität muss zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen)
ressourcenschonende Einrichtungen zum Umweltschutz (geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme insbesondere im Freiland für Sonderkulturen, Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte mit integriertem System zur Vermeidung von PSM-einträgen, „Biobett“-Systeme zur Vermeidung von PSM-einträgen).
30 % Zuwendung:
Investitionen in wassersparende Bewässerungsanlagen
20 % Zuwendung:
Erschließungsmaßnahmen, Maschinen und Technik im Innenbereich, sonstige Investitionen
Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz; umweltfreundliche Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft (Wirtschaftsdünger, Pflanzenschutz, Mechanische Beikrautbekämpfung)
Junglandwirte
Junglandwirten (zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt) kann zusätzlich ein Zuschuss in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage - höchstens 20.000 EUR je Förderperiode - gewährt werden, wenn die erstmalige Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer/in in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht länger als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegt.
Betreuungsgebühren
Maximal 12.000 EUR, in Abhängigkeit vom zuwendungsfähigen Investitionsvolumen.
Europäische Innovationspartnerschaften (EIP Agri)
20 Prozent zusätzliche Zuwendung, maximal 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung ist begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 2,5 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.
Die AFP-Zuwendung ist in der laufenden Förderperiode auf 1 Mio. EUR je Unternehmen begrenzt.
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich sind, können Bürgschaften bei der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden.
Beteiligungen des Antragstellers an anderen Unternehmen
Betreuer-, Beratervertrag ggf. Vollmacht des Antragstellers
Architekten- bzw. Ingenieurvertrag
Eigentumsnachweis
Lageplan des Bauvorhabens
Bauunterlagen
mindestens drei schriftliche Kostenangebote oder Kostenschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs nach DIN 276 oder mindestens drei schriftlich dokumentierte Preisvergleiche (Markterkundungen); Ausgaben für Beratungsleistungen (für nicht betreuungspflichtige Maßnahmen) bei denen nicht mindestens drei Angebote vorliegen, können bis 2.320 EUR bei Anträgen für mobile Maschinen und bis 3.460 EUR bei sonstigen Anträgen als zuwendungsfähig anerkannt werden.
bei Bewässerungsvorhaben: behördliche Genehmigungen, aktuelle wasserrechtliche Erlaubnis, die bei Erweiterung der Bewässerungsfläche auch die Erweiterungsfläche erfasst; Nachweis Wassereinsparung mindestens 25 Prozent bei Modernisierung (mindestens 50 Prozent in Sondergebieten), Nachweis Wassersparende Technik bei Neuanlage, Nachweis 10 Prozent der selbstbewirtschafteten Ackerfläche mit beregnungswürdigen Kulturen bebaut
Zertifikat bei ökologisch wirtschaftenden Unternehmen
behördliche Genehmigungen
Tierbestand zur Berechnung des GV-Besatzes
Nachweis der Einhaltung der baulichen Anforderungen
Nachweis, der Güllelagerkapazität (mindestens 6 Monate vor der Investition und mindestens 9 Monate nach der Investition)
Nachweis, dass die Mindestlagerkapazität zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen (bei Förderung von Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger beziehungsweise Festmistlagerstätten)
Planungsrechnung bei Existenzgründung, Nachweis angemessener Eigenkapitalanteil
KMU Erklärung
Nachweis Junglandwirt (z.B. Kopie des Personalausweises, Qualifikation, Nachweis der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen; Kopie des Bewilligungsbescheides Direktzahlungen / Einkommensstützung für Junglandwirte (JES)
Erfassung der Haltungsbedingungen zur Verbesserung des Tierwohls
Nachweis, dass die Technik zur Aufbringung von Wirtschaftsdüngern dem neuesten Stand der Technik entspricht (z.B. Testverfahren DLG)
Nachweis, dass die Pflanzenschutzgeräte vom Julius Kühn-Institut geprüft sind.
Voraussetzungen
Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes
Grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Investitionsmaßnahmen
der Viehbesatz darf 2 GVE/ha LN nicht übersteigen
Einhaltung einer Eigenkapitalquote unter 76 Prozent bei Betrieben über 280 ha (Prosperitätsgrenze)
Mindestinvestitionsvolumen von 20.000,00 EUR
Betreuungspflicht bei baulichen Maßnahmen mit mehr als EUR 100.000,00 EUR zuwendungsfähigem baulichen Investitionsvolumen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Anträge werden im Online verfahren gestellt. Auskunft erteilt die Bewilligungsbehörde, das Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Herr Rentz 0385 588 66270; Frau Luschas 0385 588 66271). Soll der Antrag noch im selben Jahr bewilligt werden, muss dieser vollständig bis zum 31. August in der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3.; 30.6.; 30.9.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.03.; 30.06.; 30.09.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.