Lebenspartnerschaftsurkunde: Weitere Ausfertigungen beantragen
Volltext
Mit der Lebenspartnerschaftsurkunde weisen Sie nach, dass Sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Sie erhalten sie bei dem Standesamt, das Ihre Lebenspartnerschaft beurkundet hat oder Ihre im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft nachbeurkundet hat.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:
Ihre Vor- und Familiennamen vor und in der Lebenspartnerschaft
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:
Urkunde
beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft eingetragen hat.
Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen wie zum Beispiel die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:
Ihren Personalausweis oder Reisepass
bei schriftlicher Beantragung in Kopie
online müssen Sie sich mit dem Personalausweis elektronisch identifizieren
bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
Personalausweis oder Reisepass der Vertreterin beziehungsweise des Vertreters sowie der vertretenen Person
für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise:
ein Schreiben des Nachlassgerichts
ein gerichtliches Urteil
einen vollstreckbaren Titel
Voraussetzungen
Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigt sind Sie unter folgenden Voraussetzungen:
Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
Sie sind einer der Lebenspartner oder eine der Lebenspartnerinnen, auf den oder die sich die Urkunde bezieht.
Sie sind die Eltern einer der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Sie sind ein Kind oder Enkelkind der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Nahe Verwandte wie Geschwister sowie Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können, zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, müssen Sie diese vorher in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie Ihren Geschlechtseintrags und Ihre Vornamen geändert haben, nachdem Sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, können Sie verlangen, dass die zuvor von Ihnen geführten Vornamen nicht in die Lebenspartnerschaftsurkunde aufgenommen werden.
Bei einem neuen Geschlechtseintrag können nur Sie selbst oder Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner die Lebenspartnerschaftsurkunde oder den beglaubigten Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister anfordern.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
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Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.07.2026;01.09.2026
Zuständigkeit
Standesamt, in dessen Bezirk die Lebenspartnerschaft geschlossen oder Ihre Auslandslebenspartnerschaft nachbeurkundet wurde
Ansprechpunkt
Standesamt, in dessen Bezirk die Lebenspartnerschaft geschlossen oder Ihre Auslandslebenspartnerschaft nachbeurkundet wurde