Amt Franzburg-Richtenberg

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Sozialhilfe: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen


Handlungsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

06.12.2018

Erforderliche Unterlagen

Mindestens:

  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)


Zuständigkeit

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:

Die Zuständigkeit für Obdachlose liegt bei den Ämtern, Gemeinden und Städten.


    Verfahrensablauf

    Beratungstermin vereinbaren


    Volltext

    Besondere Lebensverhältnisse bestehen z. B. bei fehlender Wohnung, ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebens- oder vergleichbaren nachteiligen Umständen.

    Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist.

    Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen.

    Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

    • Beratung und persönliche Unterstützung,
    • Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung,
    • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.

    Die Leistung wird ohne Nachweis von Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.


    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig


    Fristen

    Einzelfallabhängig


    Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern


    Formulare

    Unterlagen sind ggf. bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erhältlich.


    Voraussetzungen

    • Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse (zum Beispiel ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage, fehlende oder nicht ausreichende Wohnung, gewaltgeprägte Lebensumstände, Haftentlassung),
    • Vorliegen sozialer Schwierigkeiten von gravierender Natur, die eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich einschränken und deutlich das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten übersteigen und
    • die Unfähigkeit des Betroffenen, die Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden

    Zuständige Stelle(n)