Förderung: Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in der Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie kann bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Aufwendungen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen.
Nutzungsbedingte Ausbau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Renovierungsarbeiten sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen. Auch Herrichtungsmaßnahmen, Notar- und andere öffentliche Gebühren (bspw. der Baugenehmigung) sind nicht förderfähig.
Nicht förderfähige Ausgaben sind beispielsweise:
Ausgaben für Erwerb und Erschließung des Denkmals,
Ausgaben für die Beseitigung von Denkmalen,
Ausgaben für Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen,
Ausgaben für reine Unterhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen,
Ausgaben für Rekonstruktionen, die einem Neubau gleichkommen,
Ausgaben für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
Eigenleistungen in Form eigener Arbeitsleistungen und Materialbereitstellung aus eigenen Beständen,
Planungskosten und Architektenhonorare, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme stehen,
die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,
Rundungen und Ausgaben für „Sonstiges“,
sonstige abzugsfähige Kosten, wie z. B. Skonti oder Rabatte sowie
Sicherheitseinbehalte, wenn sie nicht § 17 Abs. 6 VOB/B entsprechen.
Wer wird gefördert?
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Landesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge. Der Bewertung sämtlicher Förderanträge liegt ein objektbezogener Kriterienkatalog zu Grunde. Die Projektauswahlkriterien gelten ausnahmslos für sämtliche zur Förderung beantragten Maßnahmen. Maßgeblich bei der Bewertung der Anträge ist die Dringlichkeit der Maßnahme.
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen:
Erforderliche Genehmigungen
Für Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Denkmalen sowie in ausgewiesenen Denkmalbereichen wird eine denkmalrechtliche Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde benötigt. Aber auch für Gebäude in der Umgebung von Denkmalen kann diese erforderlich sein.
Für viele Vorhaben greifen bereits andere, übergeordnete Genehmigungstatbestände, z.B. eine Baugenehmigung. Die Bearbeitung der denkmalrechtlichen Belange erfolgt dann bei der Bearbeitung Ihres Bauantrages.
Zuschüsse / steuerliche Erleichterungen
Es gibt für den Landkreis Vorpommern-Rügen verschiedene Fördermöglichkeiten für Denkmale. Regional ansässig sind die öffentliche oder private Dorferneuerung, ILER sowie LEADER. Überregional ist es u.a. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.
Die sogenannte Denkmal-AfA bedeutet, dass der Eigentümer eines Denkmals für Baumaßnahmen an diesem im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren bis zu 9% und den nochmals folgenden 4 Jahren bis zu 7% (Vermietung usw. - § 7i EStG) von seiner Steuer absetzen kann. Nutzt er das Denkmal selbst (§ 10f EStG), sind es im Jahr der Herstellung und den folgenden neun Jahren bis zu 9%. Dazu müssen die Maßnahmen im steuerlichen Sinne mit der unteren Denkmalschutzbehörde unseres Landkreises vor Baubeginn abgestimmt sein.
detaillierte Kostenschätzung nach DIN 276 bis in die 3-Ebene oder detaillierte und vergleichbare Kostenangebote von Fachfirmen (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
Lageplan mit Ausweisung von Flur und Flurstücknummer,
denkmalrechtliche Genehmigung / Baugenehmigung,
aussagekräftige Fotodokumentation (keine schwarz-weiß-Aufnahmen) bezogen auf die beantragte Maßnahme,
gegebenenfalls bereits vorliegende Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber sofern diese demselben Zweck betreffen.
Sollte der Antragsteller nicht der Eigentümer des Denkmalobjektes sein, bedarf es zudem:
Vorlage einer Vertretungsberechtigung.
Bei kommunalen Antragstellern ist, ergänzend zu den vorgenannten Unterlagen, einzureichen:
eine Erklärung, dass die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde vereinbar ist sowie
eine aktuelle Datenauswertung aus dem rechnergestützen Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen „Rubikon“.
Voraussetzungen
die zur Förderung beantragte Maßnahme darf noch nicht begonnen sein und nicht vor Entscheidung über den Antrag begonnen werden (Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung)
die beabsichtigte Maßnahme muss der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung oder teilweisen Rekonstruktion eines Denkmals in Mecklenburg-Vorpommern dienen
Zuwendungsempfänger können nur Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigte des Denkmals sein
die für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - insbesondere Baugenehmigungen, denkmalrechtliche Genehmigungen -, Erlaubnisse und Bewilligungen müssen vorliegen und die dort enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
Kosten für die Erarbeitung von Nutzungskonzepten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Erstellung von Gutsachten (Holzschutz, Restauratorischer und bauhistorischer Gutachten) werden bei einer etwaigen Nichtberücksichtigung des Antrages nicht erstattet.
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen werden bei Nichtberücksichtigung des Antrages nicht an die Antragsteller zurückgeschickt.
Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).
Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.
Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).
Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Weiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für Landkreis Vorpommern-Rügen: