I. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen mitzubringen beziehungsweise bereit zu halten:
falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel einen Personalausweis oder einen Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung;
gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung
gegebenenfalls Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
Bei Anhängern außerdem:
wenn vorhanden: Anhängerverzeichnis
II. Abhängig davon, welche Fahrzeug- oder Halterdaten sich geändert haben, müssen Sie weitere Unterlagen zusätzlich vorlegen:
Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
bei neuem Kennzeichen:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch)-Kennzeichen
sofern bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
Umzug in anderen Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
bei neuem Kennzeichen:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
alte Kennzeichenschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen
sofern bereits vorhanden: neue Kennzeichenschilder Kfz-Kennzeichen
bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter bleibt gleich:
es keine weiteren Unterlagen benötigt
Umzug innerhalb Zulassungsbezirk – Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter ändert sich:
bei neuem Kennzeichen:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
alte Nummernschilder zur Entwertung der Stempelplaketten
sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen
sofern bereits vorhanden: neue Nummernschilder Kfz-Kennzeichen
bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Mitteilung, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll
Bei Änderung der folgenden Fahrzeugdaten: Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
gegebenenfalls sind Nachweise über Änderungen der Fahrzeugdaten, die im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind, bzw. erteilte Ausnahmegenehmigungen zusätzlich vorzulegen.
Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:
schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die oder der Bevollmächtigte selbst muss sich mit ihrem oder seinem gültigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass ausweisen können, Erklärung, dass die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf.
III. Abhängig vom Einzelfall kann die Kfz-Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordernbzw. die Vorführung Ihres Fahrzeugs verlangen.
Verfahrensablauf
Nach dem Eintritt der Änderung in den Fahrzeugdaten oder den Halterdaten teilt der Fahrzeughalter die geänderten Daten zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mit. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis existiert.
Je nach Änderung der Fahrzeugdaten oder der Halterdaten fertigt die Zulassungsbehörde neue Zulassungsdokumente aus und händigt Ihnen diese aus. Bei einem Kennzeichenwechsel entwertet die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichenschilder und stempelt die neuen Kennzeichenschilder ab. Eine entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II wird unter Eintragung der Nummer der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem Antragsteller zurückgegeben. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I wird von der Zulassungsbehörde eingezogen.
Im internetbasierten Fahrzeugzulassungsverfahren erfolgt die Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde und der automatisierten Entscheidung an die antragstellende Person elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs gibt die Zulassungsbehörde ihre automatisierte Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides in ihrem Portal bekannt. Der automatisierte Zulassungsbescheid steht für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit. Die Stempelplaketten und Plakettenträger werden nebst der Zulassungsbescheinigung Teil I postalisch übersandt. Es gilt, dass längstens für 10 Tage ein Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger in Betrieb gesetzt werden darf.
Gebühr
Verwaltungsgebühr 27.1 EUR (FIX)
Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel
Verwaltungsgebühr 12.1 EUR (FIX)
Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal
Verwaltungsgebühr 24.2 EUR (FIX)
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel
Verwaltungsgebühr 10.4 EUR (FIX)
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal
Verwaltungsgebühr 26.3 EUR (FIX)
Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit und ohne Halterwechsel
Verwaltungsgebühr 9.9 EUR (FIX)
Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal
Verwaltungsgebühr 26.2 EUR (FIX)
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel
Verwaltungsgebühr 12.4 EUR (FIX)
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal. (Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR.)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Die Änderung von Fahrzeugdaten oder Halterdaten ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zuständigkeit
Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städten
Volltext
Ändern sich die Halterdaten oder Fahrzeugdaten Ihres Pkw, Ihres Motorrads oder Ihres Anhängers, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde mitteilen.
Halterdaten verändern sich bei der Änderung des Namens, zum Beispiel durch Heirat. Auch bei einem Umzug müssen Sie die Änderung der Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilen.
Technische Daten verändern sich zum Beispiel bei:
Änderungen der Fahrzeugklasse
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnis- oder zulassungsrelevant ist
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder der Anhängelast
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
Veränderungen am Fahrzeug
Je nach Änderung stellt die Zulassungsbehörde Ihnen
neue Zulassungsbescheinigungen und
bei einem Kennzeichenwechsel auch neue Stempelplaketten für Ihr Fahrzeug aus.
Sie können Ihre Zulassungsbehörde persönlich aufsuchen, eine Vertretung beauftragen oder die geänderten Halterdaten internetbasiert mitteilen.
Voraussetzungen
Ihre Halterdaten oder Fahrzeugdaten haben sich geändert.
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR haben.
Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Zuständige Stelle(n)
Zulassungsbehörde Adresse Carl-Heydemann-Ring 67 18437 Stralsund, Hansestadt Adresse Bahnhofstraße 12/13 18507 Grimmen, Stadt Adresse Störtebekerstraße 30 18528 Bergen auf Rügen, Stadt Adresse Scheunenweg 10 18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt