Kraftfahrzeug-Zulassungsbescheinigung Teil II: Änderung melden


Handlungsgrundlage(n)


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

06.11.2025

Erforderliche Unterlagen

I. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen mitzubringen beziehungsweise bereit zu halten:

Bei Anhängern außerdem:

II. Abhängig davon, welche Fahrzeug- oder Halterdaten sich geändert haben, müssen Sie weitere Unterlagen zusätzlich vorlegen:

Bei Änderung der folgenden Fahrzeugdaten: Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle:

Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

III. Abhängig vom Einzelfall kann die Kfz-Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern bzw. die Vorführung Ihres Fahrzeugs verlangen.


Verfahrensablauf

Nach dem Eintritt der Änderung in den Fahrzeugdaten oder den Halterdaten teilt der Fahrzeughalter die geänderten Daten zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mit. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis existiert.

Je nach Änderung der Fahrzeugdaten oder der Halterdaten fertigt die Zulassungsbehörde neue Zulassungsdokumente aus und händigt Ihnen diese aus. Bei einem Kennzeichenwechsel entwertet die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichenschilder und stempelt die neuen Kennzeichenschilder ab. Eine entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II wird unter Eintragung der Nummer der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem Antragsteller zurückgegeben. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I wird von der Zulassungsbehörde eingezogen.

Im internetbasierten Fahrzeugzulassungsverfahren erfolgt die Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde und der automatisierten Entscheidung an die antragstellende Person elektronisch über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren. Unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs gibt die Zulassungsbehörde ihre automatisierte Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides in ihrem Portal bekannt. Der automatisierte Zulassungsbescheid steht für die Dauer von 30 Minuten nach Bekanntgabe zum Abruf durch die antragstellende Person bereit. Die Stempelplaketten und Plakettenträger werden nebst der Zulassungsbescheinigung Teil I postalisch übersandt. Es gilt, dass längstens für 10 Tage ein Fahrzeug ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger in Betrieb gesetzt werden darf.


Gebühr

Verwaltungsgebühr
27.1 EUR (FIX)

Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel

Verwaltungsgebühr
12.1 EUR (FIX)

Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal

Verwaltungsgebühr
24.2 EUR (FIX)

Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel

Verwaltungsgebühr
10.4 EUR (FIX)

Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal

Verwaltungsgebühr
26.3 EUR (FIX)

Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit und ohne Halterwechsel

Verwaltungsgebühr
9.9 EUR (FIX)

Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal

Verwaltungsgebühr
26.2 EUR (FIX)

Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel

Verwaltungsgebühr
12.4 EUR (FIX)

Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Halterwechsel über ein i-KFZ-Portal. (Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR.)


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern


Fristen

Die Änderung von Fahrzeugdaten oder Halterdaten ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


Zuständigkeit

Zulassungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städten


Volltext

Ändern sich die Halterdaten oder Fahrzeugdaten Ihres Pkw, Ihres Motorrads oder Ihres Anhängers, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde mitteilen.
Halterdaten verändern sich bei der Änderung des Namens, zum Beispiel durch Heirat. Auch bei einem Umzug müssen Sie die Änderung der Anschrift der Zulassungsbehörde mitteilen.

Technische Daten verändern sich zum Beispiel bei: 

Je nach Änderung stellt die Zulassungsbehörde Ihnen 

Sie können Ihre Zulassungsbehörde persönlich aufsuchen, eine Vertretung beauftragen oder die geänderten Halterdaten internetbasiert mitteilen. 


Voraussetzungen


Zuständige Stelle(n)

Zulassungsbehörde
Adresse
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt
Adresse
Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen, Stadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528 Bergen auf Rügen, Stadt
Adresse
Scheunenweg 10
18311 Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt