Amt Franzburg-Richtenberg

Garthofstraße 18
18461 Franzburg

 

Telefon: 038 322 / 54 0
Telefax: 038 322 / 54 703
E-Mail:

 

Mitarbeiterverzeichnis

 

Sparkasse Vorpommern
IBAN: DE54 1505 0500 0641 0004 21
BIC: NOLADE21GRW

 

Öffnungszeiten des Amtes

Montag:
09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag:
09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag:
07:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr


Mehr Informationen

News-Ticker

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Gut zu wissen

Wichtige Informationen zu Notrufnummern

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger des Amtes Franzburg-Richtenberg,

um im Notfall schnell und effektiv Hilfe zu erhalten, ist es wichtig, die richtigen Telefonnummern zu kennen und anzuwenden. 

Im Notfall

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Polizei (110)

Wählen Sie diese Nummer, wenn Sie Zeuge eines Verbrechens sind oder in einer Situation sind, die sofortige polizeiliche Intervention erfordert. Dazu gehören auch Bedrohungen, Diebstähle oder Vandalismus.

Feuerwehr (112)

Diese Nummer sollten Sie wählen, wenn es brennt oder wenn Sie Gefahr durch Feuer oder Rauch wahrnehmen. Auch bei technischen Hilfeleistungen, wie z.B. bei einem Unfall mit eingeklemmten Personen, ist die Feuerwehr der richtige Ansprechpartner.

Rettungsdienst (112)

Bei medizinischen Notfällen, wie schweren Verletzungen oder akuten Erkrankungen, wählen Sie bitte ebenfalls die 112. Der Rettungsdienst bringt schnellstmöglich die benötigte medizinische Hilfe zu Ihnen.

Denken Sie daran, dass diese Notrufnummern ausschließlich für Notfälle gedacht sind. Bei allgemeinen Anfragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Fachabteilungen unserer Amtsverwaltung.

Bleiben Sie sicher und informieren Sie sich weiterhin auf unserer Homepage über aktuelle Themen und wichtige Informationen.

 

Das müssen Sie melden:

  1. Wo ist etwas passiert?
    Bitte geben Sie die genaue Bezeichnung des Ortes, Straße,
    Hausnummer und Stockwerk an.

  2. Was ist passiert?
    Bitte geben Sie eine kurze Beschreibung der Notfallsituation an
    zum Beispiel Brand, Unfall, sind Menschen in Gefahr.

  3. Wie viel Verletzte gibt es?

  4. Welche Art der Verletzung/Gefährdung gibt es?

  5. Wer meldet den Unfall?

  6. Warten auf Rückfragen!

 

 

Ärztlicher Bereitschaftsdienst (116 117)

Wen anrufen: 116117 oder 112?
Für alle Fälle die richtige Nummer
 

Der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116 117 steht Ihnen außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung. Er hilft Ihnen bei Erkrankungen, die nicht akut sind, aber dennoch zeitnahe ärztliche Behandlung erfordern – also bei Symptomen, die Sie normalerweise während der regulären Sprechstunden in der Praxis abklären würden, deren Behandlung jedoch nicht bis zum nächsten Tag warten kann.

 

In lebensbedrohlichen Situationen oder bei schweren akuten Erkrankungen alarmieren Sie bitte sofort den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112. Denken Sie daran, dass hierbei jede Minute zählt.
 

Giftnotrufzentrale: (0361-730730)

Im Falle einer Vergiftung oder bei Verdacht auf eine Vergiftung erreichen Sie die Giftnotrufzentrale in Erfurt. Hier stehen Ihnen kompetente Fachkräfte zur Verfügung, die Ihnen rund um die Uhr helfen können.

 

Ärzte & Apotheken

Niedergelassene Ärzte


Franzburg

Frau Dipl.-Med. Brümmer Noster
Garthofstr. 11

18461 Franzburg
Tel.: 038322 – 755

Franzburg

Herr Dipl.-Med. Rahden
Ernst-Thälmann-Str. 51

18461 Franzburg
Tel.: 038322 – 857

Franzburg

Frau Dipl.-Med. Grape
Grüner Weg 17

18461 Franzburg

Tel.: 038322 – 723

Richtenberg

Frau Dr. Tauchert
Am Markt 14

18461 Richtenberg
Tel.: 038322 – 50537

Richtenberg

Herr Dipl.-Med. Westphal
Am Markt 14

18461 Richtenberg

Tel.: 038322 – 50558

Velgast

Frau Dipl.-Med. Pfennig
Ernst-Thälmann-Str. 17

18469 Velgast
Tel.: 038324 – 246

 

Apotheken


Franzburg

Apotheke zu den Hellbergen
Seminarstraße 1

18461 Franzburg
Tel.: 038322 – 719

Richtenberg

Marktapotheke
Am Markt 8

18461 Richtenberg
Tel.: 038322 – 235

Velgast

Apotheke Velgast
Straße der Jugend 22

18469 Velgast
Tel.: 038324 – 384

 

Abfallwirtschaft

Der Landkreis Vorpommern-Rügen ist in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Abfallwirtschaftsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (AbfWG M-V) sowie den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen für die Bewirtschaftung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle zuständig.

 

Zur Erfüllung der dem Landkreis Vorpommern-Rügen als Träger der Abfallbewirtschaftung obliegenden Aufgaben wurde der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Vorpommern-Rügen gebildet, der die Pflichtaufgaben des Landkreises als örE wahrnimmt.

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Vorpommern-Rügen ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:

Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Rostocker Chaussee 46 a
18437 Stralsund

Tel. 03831 27882 07

E-Mail:

Website: http://www.awi-vr.de/

Strom- und Gasversorger

E.DIS Netz GmbH

Der Netzbetreiber für unser Stromnetz ist die E.DIS Netz GmbH.
Kompetente Mitarbeiter nehmen sämtliche Störungsmeldungen, die mit elektrischem Strom zu tun haben, an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr unter der entsprechenden Telefonhotline entgegen.

Ganz gleich bei welchem Anbieter Sie Ihre Energie beziehen, hier können Sie bereits gemeldete Störungen einsehen:

www.e-dis-netz.de/de/energie-service/netzservice/kontakt/notruf.html

 

Für Strom-Störungsmeldungen hat die E.DIS die Hotline 0 33 61-7 33 23 33 eingerichtet. 
* 0,20 €/Verbindung aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min.

 

HanseGas GmbH

Der Gasnetzbetreiber für den Amtsbereich ist aktuell die HanseGas GmbH.
Störungen in der Gasversorgung können hier ebenfalls an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr gemeldet werden:

Homepage: www.hansegas.com

Störungstelefonnummer: 0385-58975075

 

Wasser- und Abwasser

Für die Gemeinden des Amtes: Velgast, Weitenhagen Millienhagen-Oebelitz, Gremersdorf-Buchholz, Stadt Franzburg, Stadt Richtenberg:

REWA – Regionale Wasser- und Abwassergesellschaft Stralsund mbH


Sie benötigen Beratung?
Für die großen und kleinen Fragen rund um Trinkwasser und Abwasser können Sie sich jederzeit an uns wenden. Unsere qualifizierten Mitarbeiter vor Ort helfen Ihnen gerne.

Kontakt:

Störungstelefon: 0800 739 24 78

Website: www.rewa-stralsund.de

 

 

Für die Gemeinden des Amtes: Glewitz, Splietsdorf, Wendisch-Baggendorf, Papenhagen

ZWAG - Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen


Was ist zu tun im Störungsfall: 

Der ZWA-Grimmen ist rund um die Uhr erreichbar unter der Telefonnummer: 038326 - 6030

Nach 16:00 Uhr und am Samstag / Sonntag und Feiertag wird ihr Anruf an den diensthabenden Bereitschaftsdienst weitergeleitet.

Gleich zum Bereitschaftsdienst über die Rufnummer :   0160 92401701

Website: www.zwa-grimmen.de

 

Fundtiere

Immer wieder werden im Fundbüro Tiere abgegeben. Um eine artgerechte Versorgung und Unterbringung zu gewährleisten, arbeiten wir eng mit dem Tierheim in Müggenhall zusammen.

 

Sollte Ihnen Ihr Tier entlaufen sein, haben Sie die Möglichkeit, es hier zu suchen.

 

Wenn die Tiere innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nicht von ihren Eigentümern abgeholt werden, erfolgt eine Weitervermittlung. Wenn Sie den Wunsch haben, ein Tier aus dem Tierheim aufzunehmen, können Sie sich hier ebenfalls einen ersten Eindruck verschaffen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Verein Tiere in Not Nordvorpommern e.V.
An der Tankstelle 70
18461 Franzburg
OT Müggenhall

Telefon:  038322-58091 oder 0152-57468850

E-Mail:

 

Die Behördenhotline 115

Die Behördenhotline 115 – Ihr direkter Draht zu den Behörden

Die Behördenhotline 115 ist eine zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, die schnelle und unkomplizierte Informationen zu administrativen Angelegenheiten suchen. Egal, ob es um Fragen zu Ausweisen, Meldeadressen, Führerscheinen oder anderen behördlichen Themen geht – die Hotline bietet eine einfache Möglichkeit, Antworten zu erhalten und Anliegen zu klären.

Was bietet die 115?
  • Einheitliche Telefonnummer: Mit der 115 erreichen Sie die zuständigen Behörden in Deutschland unter einer einheitlichen Nummer. Dies erleichtert die Kontaktaufnahme und sorgt für mehr Übersichtlichkeit.

  • Kompetente Auskunft: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hotline sind geschult, um Ihnen bei einer Vielzahl von Fragen behilflich zu sein. Sie geben Auskunft über Zuständigkeiten, Öffnungszeiten und erforderliche Unterlagen für verschiedene Anliegen.

  • Erreichbarkeit: Die Hotline ist in der Regel von Montag bis Freitag erreichbar und bietet sowohl telefonische als auch teilweise digitale Unterstützung. So können Sie Ihre Fragen jederzeit klären, ohne lange Wartezeiten in Behörden in Kauf nehmen zu müssen.

Vorteile der Behördenhotline 115
  • Zeitersparnis: Durch die zentrale Telefonnummer sparen Sie sich die Mühe, verschiedene Ämter zu kontaktieren. Statt zahlreiche Nummern zu wählen, erhalten Sie alle Informationen an einem Ort.

  • Kosteneffizienz: Die Anrufe zur 115 sind in der Regel zu den Preisen eines normalen Telefonanrufs möglich, was die Nutzung auch für Bürger mit schmalem Budget attraktiv macht.

  • Bürgernahe Informationen: Die Hotline sorgt dafür, dass Sie schnell und unkompliziert die Informationen erhalten, die Sie benötigen. Dadurch wird der Zugang zu behördlichen Dienstleistungen deutlich erleichtert.

Fazit

Die Behördenhotline 115 ist ein wichtiger Baustein für einen modernen und bürgerfreundlichen Verwaltungsservice in Deutschland. Sie erleichtert den Kontakt zu Behörden und sorgt dafür, dass Sie die benötigten Informationen schnell und effizient erhalten. Nutzen Sie die 115 als Ihre erste Anlaufstelle bei behördlichen Fragen – es könnte einfacher nicht sein!


Bezugsquellen für Abfallsäcke

Restabfallsäcke 3,90 € / Stück:
  • Amt Franzburg-Richtenberg, Garthofstraße 18, 18461 Franzburg

  • Wertstoffhof Kaschower Damm 28 (ehemalige Deponie), 18507 Grimmen

Gelbe Säcke kostenfrei gegen Coupon:
  • Amt Franzburg-Richtenberg, Garthofstraße 18, 18461 Franzburg

  • Ihr Kaufmann, Dorfstraße 54b, 18513 Glewitz

  • Landwarenhaus Velgast, Ernst-Thälmann-Straße 20, 18469 Velgast

  • Bürgerbüro der Stadtverwaltung Grimmen, Markt 1, 18507 Grimmen

  • Bürgerbüro des Landkreises, Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen

  • Wertstoffhof Kaschower Damm 28 (ehemalige Deponie), 18507 Grimmen

Hundehaltung

Verehrte Hundehalterin, verehrter Hundehalter, liebe Hundefreunde,

Hunde in unserer Gemeinde haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen bringt nicht nur für uns, sondern auch für andere Herausforderungen mit sich. Dies gilt insbesondere in den dicht bebauten und stark bevölkerten Wohngebieten der inneren Gemeindeteile. Nicht selten kommt es dort zu Konflikten zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was für den einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners darstellt, wird von anderen oft als Ärgernis empfunden.


Solche Spannungen müssen unserer Ansicht nach nicht sein. Auch die Gemeinde bietet ausreichend Raum für Hunde. Es gilt lediglich, einige Spielregeln zu beachten, damit das Zusammenleben von Menschen und Hunden harmonisch funktioniert.


Wir möchten Sie auf die wichtigsten Verhaltensregeln in Bezug auf die Haltung von Hunden hinweisen:

 

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

  2. Hunde dürfen nicht ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen.

  3. Während der Nachtzeit sind Hunde im gesamten Gemeindegebiet an der Leine zu führen.

  4. In Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen.

  5. Auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

  6. Der Halter oder Führer eines Hundes hat sicherzustellen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Hundekot, der dennoch dort abgelegt wird, ist unverzüglich zu beseitigen.

  7. Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute über das unvermeidbar Maß hinaus gestört wird.


Wir sind erfreut, dass viele einsichtige Hundehalter diese Verhaltensregeln befolgen und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle herzlich! Dennoch erreichen uns immer wieder Klagen darüber, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze übermäßig durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung zur Verfügung – also auch Ihnen persönlich. Es ist sicherlich auch Ihnen unangenehm, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten allein weder den Hundehaltern und ihren Tieren noch den anderen Mitbürgern geholfen ist. Deshalb unsere Bitte an Sie:


Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist: im bebauten Gemeindebereich in den Rinnsteinen, in den äußeren Gemeindeteilen an Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Und sollte das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen.


Es ist schon mehrfach vorgekommen, dass freilaufende Hunde Menschen, insbesondere Kinder oder andere Hunde, angefallen und gefährlich verletzt haben. Diese Gefahren können auf ein Minimum reduziert werden, wenn die Vorschriften zum freien Laufenlassen von Hunden beachtet werden.


Sie unterstützen damit unsere vielfältigen Bemühungen um mehr Umweltschutz und Sicherheit in der Gemeinde und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.


Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Ordnungsamt

Maschinen- und Gerätelärm

Liebe Bürgerinnen und Bürger,


immer wieder taucht die Frage auf, wann ein Rasenmäher oder aber auch andere motorbetriebene Gartengeräte eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat dies durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung aus dem Jahre 2002 geregelt:
 

Grundsätzlich gilt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Laubbläser, Motorkettensägen, Vertikutierer, Schredder u.ä. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur
 

*** werktags zwischen 7 Uhr und20 Uhr ***


betrieben werden dürfen.


*** An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz derartiger Geräte verboten ! ***


Für bestimmte Gartengeräte gilt darüber hinaus auch werktags ein Betriebsverbot zwischen 7 Uhr und 9 Uhr, 13 Uhr und 15 Uhr sowie zwischen 17 Uhr und 20 Uhr. Ausgenommen hiervon sind nur Geräte, die mit einem bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.


Diese Regelungen betreffen auch Maschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, so u.a. Kreissägen, Betonmischer, Bohrgeräte, Fugenschneider.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann von der zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
 

Im Interesse eines guten, nachbarschaftlichen Verhältnisses, sollte man sich auch an die allgemein übliche Mittagsruhe halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen.


Ihr Ordnungsamt

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

§ 2 Absatz 1 der Pflanzenabfallverordnung M-V besagt Folgendes:

Pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, dürfen verbrannt werden, wenn eine Entsorgung gemäß § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung angebotenen Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober werktags während zweier Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig.


Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten: Das Verbrennen ist gesondert vom Bereitstellungsplatz der pflanzlichen Abfälle durchzuführen. Vor dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle sollten Sie bitte länger liegende Haufen umschichten, um Kleintiere nicht zu gefährden. Achten Sie auch auf die Windrichtung, um Ihre Nachbarn durch eventuell starke Rauchentwicklung nicht zu belästigen.


Im Landkreis Vorpommern-Rügen steht mit der Biotonne zudem ein Erfassungssystem zur Verfügung, das die Abfälle bürgernah im Abholsystem entsorgt. Zudem nimmt der Landkreis Grünabfälle an den Wertstoffhöfen entgegen.


Somit ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur in Ausnahmefällen gestattet und muss durch den Landkreis Vorpommern-Rügen genehmigt werden.


Ihr Ordnungsamt

Sichtbare Hausnummern

Hinweis und Aufforderung an alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten

Die Bezeichnung der Grundstücke nach Straßen und Hausnummern ist gemäß § 51 des Straßen- und Wegegesetzes M-V eine ordnungsbehördliche Aufgabe, die dem Interesse der Allgemeinheit dient. Sie ist von Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Zustellung von Post sowie insbesondere für die schnelle Erreichbarkeit der Anwohner durch Rettungsdienste und Feuerwehr.


Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der vom Amt Franzburg-Richtenberg zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Hausnummer von der Straße aus gut erkennbar ist und diese Erkennbarkeit dauerhaft gewährleistet bleibt.

Die Hausnummer ist deutlich sichtbar unmittelbar neben dem Haupteingang anzubringen. Befindet sich der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder an der Einfriedung des Grundstücks anzubringen.


Sollten Gehölze, Sträucher oder andere Gegenstände das Wohngebäude zur Straße hin verdecken und die Hausnummer dadurch nicht erkennbar sein, ist die Hausnummer an der Einfriedung neben dem Eingangstor zu befestigen.


Die Hausnummer sollte aus wetterbeständigem Material gefertigt sein. Die Ziffern sollten arabisch sein, sich farblich deutlich vom Untergrund abheben und eine Mindesthöhe von 10 cm aufweisen.


In Ihrem eigenen Interesse sowie im Interesse der Mieter und Nutzer bitten wir Sie, dieser Aufforderung nachzukommen. Tragen Sie dazu bei, dass durch das ordnungsgemäße Anbringen der Hausnummern wertvolle Zeit bei der Rettung von Menschen und Sachen gewonnen wird.


Ihr Ordnungsamt

Freie Sicht nach allen Seiten

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können sie jedoch auch Gefahrensituationen hervorrufen. Hinweise und Beschwerden, die beim Ordnungsamt eingehen, sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie an Geh- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen. In solchen Fällen kann nur die Aufforderung gelten: „Bitte zurückschneiden!“


Bitte überprüfen Sie auch, ob Straßenlampen oder Schilder an der Grundstücksgrenze zugewachsen sind und ob deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel usw.) beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und erschwert die Orientierung für ortsfremde Personen. Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere nicht fest mit einem Grundstück verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Sind solche Anpflanzungen oder Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst vornehmen.


Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen die Amtsverwaltung) die Anpflanzungen oder Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für diese Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der Amtsverwaltung selbst durchführen.


Besonders gefährdet sind Kinder, die gemäß der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.


Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.ä.) nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zu einem gefährlichen Glücksspiel.

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:


Bedenken Sie bereits vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum gefahrlos nutzen können.


Beachten Sie auch das sogenannte „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen; bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.


Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.


Ihr Ordnungsamt

Begehen und Befahren nicht öffentlicher Waldwege

Nutzung von Waldwegen: Rechte, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten

Grundsatz: 
Der Wald dient der Erholung. Das Betreten des Waldes ist jedermann gestattet. Radfahrer sowie Personen in Krankenfahrstühlen können die Waldwege uneingeschränkt nutzen.


Aber: 
Nur ein eingeschränkter Personenkreis darf die nicht öffentlichen Waldwege befahren. Dazu gehören unter anderem Forstwirte, Waldarbeiter, Jagdpächter und Bewirtschafter von Waldseen. Diese Personen werden von der örtlichen Forstbehörde grundsätzlich mit einer Fahrgenehmigung ausgestattet. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt und bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr.


Nach dem Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern erhalten alle anderen Personen, ausgenommen die privaten und kommunalen Waldbesitzer sowie deren Beauftragte, keine Fahrgenehmigung. Die erteilte Fahrgenehmigung muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht werden.

Die Nutzung nicht öffentlicher Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr.


Sollten nicht öffentliche Waldwege dennoch von Unbefugten befahren oder blockiert werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Revierförster und Forstamtsleiter sind berechtigt, bei geringfügigen Verstößen die Betroffenen zu belehren und Verwarngelder zu erheben. Die Verwarnung mit einem Verwarngeld soll vor allem erzieherisch wirken und dem Verursacher verdeutlichen, dass falsches Verhalten nicht ohne Folgen bleibt.


Ihr Ordnungsamt

Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern

Sicherheitshinweise für den Umgang mit Feuerwerkskörpern an Silvester

 

An Silvester wird traditionell gefeiert und das neue Jahr häufig mit einem Feuerwerk „eingeschossen“. Jedes Jahr kommt es dabei zu schwerwiegenden Unfällen. Besonders gefährdet sind Hände, Augen und Ohren. Zudem können Feuerwerkskörper schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten, wie beispielsweise Gebäuden, Einrichtungen und Möbeln, bitten wir Sie, beim Umgang mit Feuerwerkskörpern die folgenden Hinweise zu beachten:


Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, abhängig von ihrem Gefährlichkeitsgrad, in vier Klassen eingeteilt:

  • Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)

  • Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)

  • Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)

  • Klasse IV: Großfeuerwerk

Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.


Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18 Uhr, bis zum 1. Januar, 1 Uhr des Folgejahres erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen ausschließlich an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.


Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers sorgfältig durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, wie beispielsweise Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob das Abbrennen in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.


Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Das sogenannte „Böllern“ fällt jedoch nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Darüber hinaus unterliegen die Gegenstände, die zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.

In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Dies gilt auch für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen und Garagen.


Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Treppenhäusern oder Wohnungen kann Brände verursachen. Auch das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen birgt ein hohes Brandrisiko.


Halten Sie Feuerwerkskörper wie Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller nicht in der Hand. Legen Sie diese stattdessen im Freien auf den Boden und zünden Sie sie mit einem „langen Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern einhalten. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nicht unkontrolliert weggeworfen oder auf Menschen gerichtet werden.


Starten Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Stellen Sie die Flasche so auf, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen mit beschädigten Stöcken dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unvorhersehbar ist. Zünden Sie Feuerwerkskörper niemals nach.


Geben Sie Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder oder Jugendliche weiter. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.


In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur mit ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.


Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie niemals die Bestandteile bereits vorhandener Feuerwerkskörper. Es können dabei unvorhersehbare Gefahren entstehen.


Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschlossenen Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie Feuerwerkskörper niemals körpernah auf.


Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch zu einem Brand kommen, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.