Sicherheitshinweise für den Umgang mit Feuerwerkskörpern an Silvester
An Silvester wird traditionell gefeiert und das neue Jahr häufig mit einem Feuerwerk „eingeschossen“. Jedes Jahr kommt es dabei zu schwerwiegenden Unfällen. Besonders gefährdet sind Hände, Augen und Ohren. Zudem können Feuerwerkskörper schnell Brände entfachen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten, wie beispielsweise Gebäuden, Einrichtungen und Möbeln, bitten wir Sie, beim Umgang mit Feuerwerkskörpern die folgenden Hinweise zu beachten:
Achten Sie beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklasse. Feuerwerkskörper werden, abhängig von ihrem Gefährlichkeitsgrad, in vier Klassen eingeteilt:
Klasse I: Feuerwerksspielwaren (Aufdruck BAM-P I)
Klasse II: Kleinfeuerwerk (Aufdruck BAM-P II)
Klasse III: Mittelfeuerwerk (Aufdruck BAM-P III)
Klasse IV: Großfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember, 18 Uhr, bis zum 1. Januar, 1 Uhr des Folgejahres erlaubt. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen ausschließlich an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.
Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung des Herstellers sorgfältig durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, wie beispielsweise Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob das Abbrennen in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Das sogenannte „Böllern“ fällt jedoch nicht mehr unter das Waffenrecht; das Immissionsschutzrecht und das allgemeine Polizeirecht sind jedoch zu beachten. Darüber hinaus unterliegen die Gegenstände, die zum „Böllern“ benutzt werden, unter Umständen der Beschussprüfung.
In der Silvesternacht sollten Sie sämtliche Lüftungsklappen und Fenster schließen. Dies gilt auch für Büro- und Betriebsräume, Lager, Ställe, Schuppen und Garagen.
Die Mehrzahl der Feuerwerkskörper darf nur im Freien gezündet werden. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Treppenhäusern oder Wohnungen kann Brände verursachen. Auch das Entzünden von Feuerwerkskörpern auf Balkonen birgt ein hohes Brandrisiko.
Halten Sie Feuerwerkskörper wie Kanonenschläge, Donnerschläge oder Böller nicht in der Hand. Legen Sie diese stattdessen im Freien auf den Boden und zünden Sie sie mit einem „langen Arm“ an. Nach dem Anzünden sollten Sie einen Sicherheitsabstand von 3 bis 4 Metern einhalten. Feuerwerkskörper und Raketen dürfen nicht unkontrolliert weggeworfen oder auf Menschen gerichtet werden.
Starten Sie Raketen niemals aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellten Flasche. Stellen Sie die Flasche so auf, dass die Rakete nach dem Zünden ungehindert aufsteigen kann. Raketen mit beschädigten Stöcken dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unvorhersehbar ist. Zünden Sie Feuerwerkskörper niemals nach.
Geben Sie Feuerwerksartikel der Klasse II niemals an Kinder oder Jugendliche weiter. Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.
In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur mit ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.
Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst und verändern Sie niemals die Bestandteile bereits vorhandener Feuerwerkskörper. Es können dabei unvorhersehbare Gefahren entstehen.
Feuerwerkskörper sollten in der Silvesternacht in fest verschlossenen Taschen aufbewahrt werden. Nach der Entnahme eines Feuerwerkskörpers sollte der Vorratsbehälter sofort wieder fest verschlossen werden. Bewahren Sie Feuerwerkskörper niemals körpernah auf.
Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch zu einem Brand kommen, bewahren Sie Ruhe und alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr.